Konsiantlnuc, u. Licinius. Jahr Christus 313. Melchiades. 329„dacht nehmen und daß wir ihnen alles das zu gewähren gewilligt sind, wo-durch das Interesse Aller vorzüglich gefordert wird, was zu ihrem gemein-schaftlichen Nutzen und Vortheil gereicht, was dem Besten des Staates„angemessen und was den Wünschen eines jeden Einzelnen angenehm ist.„Da es nun hicbevor zur unserer Kenntniß gelangt ist, daß unter dem Vor-hände des Befehls, welchen unsere Väter, der göttliche Diokletianus und„Marimianus, erlassen haben, daß die Zusammenkünfte der Christen völlig„aufgehoben seyu sollen, viele Bedräuungen und Räubereien durch die„Offizialen vorgefallen sind und daß dieß immer weiter gegen unsere Prv-„vinzialen geht, für welche wir die pflichtgemäßeste Sorge tragen, und daß„ihr Vermögen dadurch zu Grunde gerichtet wird, so haben wir schon im„verflossenen Jahre durch erlassene Schreiben an unsere Statthalter (1) ver-ordnet, daß wenn Jemand dieser Weise oder dem Bekenntnis; dieser Reli-gion sich anschließen will, ein solcher ohne alle Gefährde an seinem Vor-„satze festhalten und von Niemand ihm deßhalb Schwierigkeiten und Hinder-nisse in den Weg gelegt werden dürfen, und daß sie die Erlaubnis; haben„sollen, ohne irgend eine Furcht oder ein Mißtrauen zu thun, was einem„Jeden gefällig ist. Indessen hat es uns nicht verborgen bleiben können,„daß einige Richter unfern Befehlen nicht nachgekommen sind und daß sie„unsere Uuterthanen in Hinsicht unserer Verordnungen zweifelhaft gemacht„und diese dadurch veranlaßt haben, daß sie ein großes Bedenken trugen,„diejenige Religion, an welcher sie Gefallen hatten, auszuüben. Damit„nun für die Zukunft alles Mißtranen und jede Furcht vor Zweideutigkeit„wegfalle, so haben wir verordnet, dieß Edikt anzuschlagen, auf daß jeder-„männiglich kund werde, daß es alten denjenigen, welche dieser Sekte und„dieser Religion folgen wollen, vermöge dieser unserer gnädigen Erlaubnis;„gestattet seyn solle, diese Religion, welche er nach seiner Gewohnheit aus-„zuüben sich vorgenommen hat, so auszuüben, wie ein Jeder Lust und Wil-sen hat. Auch haben sie die Erlaubnis;, ihre Kirchen wieder aufbauen zu„dürfen. Damit jedoch unsere Gnade sich noch in höherem Grade erweise,„so haben wir uns auch noch zu dem Befehle veranlaßt gefunden, daß, wenn„vordem einige Häuser oder Grundstücke (2) den Christen gehörten, welche„nach dem Befehle unserer Väter dem Fiskus als Eigenthnm zugefallen„oder in den Besitz einer Stadt gekommen sind, sie mögen gekauft oder ge-schenkt worden seyn, diese sämmtlich als vormaliges Eigenthnm an die„Christen zurückfallen, damit Jedermann auch in dieser Hinsicht unsere Güte„und unsere Vorsorge kennen lerne." Dieß sind die Verordnungen desTyrannen, welche nicht völlig ein Jahr nach jenen an die Säulen geheftetenMandaten gegen die Christen erschienen. Und von eben demselben Manne,in dessen Augen wir noch kurz vorher als Gottlose, Gottesleugner und Ber-ti) Maximums versteht darunter das an Sabinas gerichtete und im 9tcn Hauptst.dieses Buchs angeführte Schreiben.
(2) Wir können aus diesen Worten schließen, daß einzelne Kirchen auch schon im drit-ten Jahrhundert durch Schenkungen und Vermächtnisse hin und wieder zu eigenen, auchselbst zu liegenden Gütern gekommen waren.