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Von dieser Zeit an sind die Hansteinschen Gesamt- und privat Zwehlische Mannlehenimmer in Ansehung der zu entrichtenden Lehnwaaren im Streit und Unordnung gewesen, indemman sich nie darüber hat vereinigen können noch wollen, wie viel nach Abzug dieser beträcht-lichen Lehnparzelle (: weswegen laut Beylage unter A auf jeden Lehnsfall 12 Rthlr. haben ent-richtet werden müssen:) noch ferner pro Laudemio von den Zwehlischen Vasallen bezahletwerden müsse.
Bey dieser Lehnssache treten nun folgende Umstände ein:
1. wird durch die Urkunde unter A und B erwiesen, dass beyde Zwehlische Stammlinienmit dem benannten Rohrbergischen Zehnden coinvestirt worden sind.
2. wird abgeläugnet, dass die Cession an den Herrn Kanzleyrath von Steinmetz mit Ein-willigung der Agnaten (: welches die noch lebende Linie ist:) geschehen sey. Das Gegentheil be-zeugt die unter A von dem Herrn Hauptmann Constantin von Zwehl hinterlassene Nachricht,mit den Worten unter § 4
„der Zehnde von Rohrberg, dieser ist aber citra voluntatem agnatorum an Herrn„von Steinmetz, von diesem aber hinwiederum an die Herren v. Hanstein cediret worden."Auf allen Fall muss dieses in der Beylage unter Lit. E von dem Lehnherrn behaupteteAssertum ab affirmanti mit Beweisen vorgelegt werden.
3. das unter dem Buchstaben D anliegende Schema macht den Beweiss, dass erst durchden unter den 31. Dezember v. J. (1784) erfolgten Tod des Herrn Hauptmanns Jobst Adrianvon Zwehls, die Zwehlische Branche des Georg Wilhelm erloschen und dadurch die sämmtliclievon dieser Linie getragene Mannlehne auf die von dem Johann Christoph abstammende Liniesofort auf die noch lebende drey Gebrüder Carl Herwig, Christoph Anselm und Herwig Adamvererbfället worden sind; da nun die Lehensansprüche und actiones der benannten drey Gebrüderauf den qu. Zehnden durch den letztgemeldten Todesfall wieder aufleben und derenselben keineVerjährung aus dem bekannten Rechssatze:
„quod contra agere non valentem nulla currit praescriptio",entgegen gesetzt werden kann, so schmeichelt Unterzeichneter gehorsamster Vasall sich mit derzuversichtlichen Hoffnung, dass die Lehnsherrliche hohe Familie von Hanstein und Iierrenzebnd-besitzer bey so bewandten Umständen von selbsten Sich dazu rechtsgeneigt entschliessen werden,benannten Zehnden ohne fernem Anstand an die bemeldte darum bittlich einkommende dreyGebrüder abzutreten, und dadurch zugleich das ganze Lehnwesen gegen Berichtigung derschuldigen Lehngebühren in Ordnung zu setzen, und zwar dieses umsomehr, als die hohe Familievon Hanstein ihren rechtsgegründeten Regress an die von Steinmetzische Erben sofort wiedernehmen und sich wegen dieses Zehnd-Abtritts vollkommen wieder entschädigen kann.
19. März 1785. C. H. von Zwehl.
Hierauf erfolgte unterm 19. Mai 1785 von Herrn von Hanstein zu Besenhausen folgendeAntwort:
„Die Belehnungsakten geben nun zwar schon soviel deutlich an die Hand, dass die„von Zwehlsche Familie bei allen seit dem Jahre 1706 sich ereigneten Aperturen wegen„des Rohrberger Zehndens die Belehnung, als den titulum possessionis zu erneuern„gänzlich unterlassen haben, somit ohnedem die Verjährung ungezweifelt eintreten und„die Revokatoren-Klage vorlängst erloschen wäre."
Dieser Einwurf ist ungegründet, da
a) der Hauptmann Constantin von Zwehl in allen seinen an die Lehnsherrschaft erlassenenVorstellungen, diese, ohne Einwilligung des Agnaten bewerkstelligte Veräusserung desRohrberger Zehndens gerügt hat.
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