b) seit dem Jahre 1708 kein neuer Lehnsbrief ausgefertigt und demnach die Investiturdieses Zehntens nie verweigert worden ist, und weil
c) dieser Zehnte laut vorstehenden Promemorias mit Beweisstücken in den Händen derZwehlschen Nebenlinie gewesen und erst durch den Tod des Hauptmanns Jobst Adrianv. Zwehl (1784) auf die Zwelilsche Hauptlinie übergegangen ist, wobei der Rechts-satz eintritt:
quod contra agere non valentem nulla currit praescriptio.
Der Herr v. Hanstein sagt ferner in seinem Schreiben: ,,Bey sorgfältigem Nachsuchenfand sich in meiner Hausrezeptur sogar die Urkunde unter der Handschrift weiland dero Ur-grossvaters Herr Johann Christoph von Zwehl, wovon ich in der Anlage Abschrift mitzutlieilendie Ehre habe; welche auch wider diesseitige Besitz- und Eigenthumsrechte keinen Zweifel übriglassen wird pp."
Die beigefügte Urkunde lautet:
,,Dass auf Begehren und in fa. . weiland Jobst Adrians von Horn, gewesene Schultheisszu Duderstadt, nachgelassene, mir nahe verwandte Erben, dem Kurf. Mainz. Hofrath, HerrnTheodoro von Steinmetzen der von der hochadeligen von Hansteinschen Familie zu Lehen habendeZwehlische Zehnte vor der Dorfschaft Rohrberg von mir unten benannten (: doch mit Vorbehaltdes hierzu etwa erforderten lehnherrlichen Consens:) cedirt, und abgetreten worden, wird hiermitin Kraft dieses Cessions-Scheins bescheinigt. Heiligenstadt, 4. August 1706.
Johan Christoph Zwehl Mpria."
Dieses ist zuverlässig nicht Johann Christoph v. Zwehl, ältester Sohn des StammvatersJohann v. Zwehl, sondern der ledig verstorbene Johann Christoph von Zwehl aus der drittenEhe des Georg Wilhelm v. Zwehls mit einer geb. Engelin gewesen, dessen Mutter-Schwester dieEhegattin des Kanzleirats von Steinmetz gewesen ist. Von einer Cession seitens des JohannChristoph, ältesten Sohn des Johann Zwehl, konnte keine Rede sein, da nicht dieser, sondern dieErben des Georg Wilhelm v. Zwehls, 2ten Sohnes Johann Zwehls, die Besitzer des Zehntenswaren. Es scheint auch, dass dieses den Herren von Hanstein bekannt gewesen ist und dasssie diesen Schein erst von der Steinmetzsclien Familie erhalten haben, indem sie seit dieser Zeitdie Lehnsinvestitur nicht weiter prosequirt haben.
Im Zwehlschen Archiv liegen die Nachrichten, dass der Kanzleirat von Steinmetz mitder Familie von Hanstein die Uebereinkunft oder clen Tausch dahingetroffen hat, dass er vondieser Familie die in dem Ort Siemerode damals vorhandenen hansteinschen Erbzinsgüter erhaltenund dafür den Zwehlschen Rohrbergschen Zehnten überlassen hat.
Zu gleicher Zeit hat sich Carl Herwig v. Zwehl an den Amtsvogt Haber auf demRustenberg gewandt und von diesem laut seines Schreibens vom 17. März 1785 die Antwort er-halten: „dass diesen Zehnten die Herren von Iianstein-Besenhausen besitzen und dass statt desNaturalzehntens von denjenigen Häusern, wozu die zehntschuldige Länderey gehört, jährlichüberhaupt 8 Malter 2 (?) 2 1 U Metzen Korn und soviel Haber entrichtet werden."
Dem Herrn von Steinmetz war es leicht, diese Einleitung zu treffen, da zu der Zeit desledig verstorbenen Johann Christoph v. Zwehl nur ein einziger Halbbruder, der HauptmannPhilipp Caspar von Zwehl, der zu Cöln wohnte, von dieser Zwehlschen Linie am Leben war. J )
') Diese Notizen habe ich den über diesen Gegenstand geführten Akten Carl Herwigs entnommen.