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Urkunden-Buch der Familie von Zwehl : nebst Kunstbeil., Textbildern, Stammbäumen u.e. Anh., enth. Beitr. zu e. Familiengeschihichte
Entstehung
Seite
49
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Ausserdem auf diesen Grundstücken haftende öffentliche Abgaben und Lasten frei undunbeschwert und zwar unter folgenden Vorbehalten:

Verkäufer leisten für den Flächeninhalt der verkauften Grundstücke keine Eviction,sondern dieselben werden sämmtlich so, wie sie die Verkäufer bisher besassen und in dem Zu-stande, wie sie gegenwärtig sind, verkauft,

Unter den mitverkauften Wiesen waren 3 Acker, welche an die Familie von Hansteinlehnbar waren, diese würden gegenwärtig allodificiert, das Geschäft sei bereits eingeleitet und dieHerren Verkäufer zahlten die zu bestimmende Allodificationssumme selbst und würden folglichauch diese Wiesen frei verkauft.

Der Käufer habe als Pächter der Mühle Zweitausend Thaler Courant Vorstand geleistet,diese solle derselbe von den stipulierten Kaufgeldern abziehen, den Rest der Kaufgelder aberdergestalt abführen, dass Zweitausend zweihundert Thaler = (2200) den ersten October laufendenJahres baar bezahlt: der Rest ad 2200 Thaler als ein mit 5 °/o jährlich vom 1 ten October 1. Jahresab zu verzinsendes Capital auf sechs nach einander folgende Jahre dergestalt stehen bleiben solle,dass in diesem Zeitlaufe diese Restsumme von den Verkäufern nicht solle gekündigt werdenkönnen, und dass nach Verlauf der sechs Jahre erst eine, beiden Theilen freistehende viertel-jährige Kündigung statt haben solle, wobei sich jedoch die Pierren Verkäufer anheischig machen,während der 6 Jahre Stückzahlungen, jedoch nicht unter 600 Thaler und nur nach einer viertel-jährigen Kündigungsfrist annehmen zu wollen. Käufer solle verbunden sein, sowohl die Kauf-gelder, als auch die jährlich zu zahlenden Interessen in den bedungenen Münzsorten nachVallendar bei Ehrenbreitstein, auf seine Gefahr portofrei einzusenden.

Da die Mühle der Käufer bisher selbst in Pacht gehabt hat, so wird in derselben keinMühleninventarium weiter abgeschätzt, sondern dieses ist in derselben mitverkauft, dahingegenmacht sich der Käufer verbindlich auch seinerseits auf Abschätzung des Inventars zu verzichtenund entsagt jedem Ansprüche, falls das gegenwärtige Inventar mehr wert sein sollte als es beider Abschätzung zu Antritt der Pachtung taxiert wurde.

Da Käufer erst die Interessen vom Ilm October eis. J. zu bezahlen habe, so solle derselbedie Pachtgelder bis zu diesem Termine, wie es bisher geschehen sei, statt der Zinsen entrichten.

Das grosse Wehr sowohl als der Mühlgraben solle zwischen dem Käufer Rosenthal unddem Käufer der Papiermühle gemeinschaftlich bleiben, beide haben die daran vorzunehmendenReparaturen und Neubaue gemeinschaftlich zu bestreiten, wogegen aber auch beide, wie bisherder Fall gewesen, gleich viel Wasser erhalten. Der Garten östlich über dem grossen Wehre, andem Liesischen Garten, sei zwar mit der Papiermühle an den Herrn Lovis verkauft, jedoch seidabei für die Leinemühle vorbehalten, dass im Falle eine nöthige Hauptreparatur an dem grossenWehre vorzunehmen sei, sich der Besitzer der Papiermühle ohne Vergütung gefallen lassen würde,durch den gedachten Garten einen Graben stechen und durch denselben die Leine in den unterenLeinefluss ableiten zu lassen.

Auch sei vorbehalten, dass der Besitzer der Papiermühle sich ohne Entschädigung gefallenlassen müsse, bei eintretenden Wehrreparaturen die Geislede durch seinen Garten in den Kunst-graben leiten zu lassen, wobei jedoch bemerkt werde, dass beide Besitzer die Eröffnung undWiederverschüttung dieser nöthigen Gräben auf gemeinschaftliche Kosten zu bestreiten haben unddass es denselben überlassen werde, diese Servitut gehörigen Orts in dem Hypothekenbucheintabulieren zu lassen.

Gegenwärtig waren die Mühlengebäude in der Magdeburger Assecuranz mit (1800 Thaler)achtzehnhundert Thaler versichert und vor gänzlich abgetragener Kaufsumme solle Käufer nichtbefugt sein, diese Versicherung aufzuheben oder zu vermindern.