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Urkunden-Buch der Familie von Zwehl : nebst Kunstbeil., Textbildern, Stammbäumen u.e. Anh., enth. Beitr. zu e. Familiengeschihichte
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Denn so ging vom heutigen Tage die Gefahr und das Eigentum auf den Käufer über,und würden keinerlei Reparaturen, weder an der Mühle noch am Wehre künftig weiter gutgethan,sondern falls dieselben nöthig werden sollten, so habe dieselben der Käufer ex propriis zu bestreiten.

Noch wurde vorbehalten, dass der Käufer sich gefallen lassen müsse, dass der künftigeBesitzer der Papiermühle sein kleines Wehr bis auf die Grenze seiner Wiese ostwärts 35 Schuhpreussisch Maass hinaufrücke, jedoch so, dass die neue Schleuse auf dem zu der Papiermühlegehörigen Grunde und auf Kosten des Papiermühlenbesitzers angelegt werde.

Weiter wurde vorbehalten, dass jener Weg, welcher von der vor der Leinemühle belegenenBrücke nach dem vormals Plockischen Garten führe, und welchen der Käufer der Papiermühleals Fahrweg aus seinem Garten benutze, in der jetzt bestehenden Breite ohne Verengerung zumNutzen der Papiermühle frei und offen bleiben müsse.

Endlich reservirten sich die Herren Verkäufer das Eigenthum und Hypothekenrechtan den verkauften sämmtliclien Grundstücken und sollte dieser Vorbehalt zu ihrer Sicherheit indem Hypothekenbuche intabulirt werden.

Der Käufer Philipp Rosenthal acceptierte diesen Kauf, versprach nicht nur die stipulierteKaufsumme in den bestimmten Fristen und der bedungenen Münzsorte zu bezahlen, sondern er-klärte zugleich, dass er sich zu der unverbrüchlichen Festhaltung der gemachten Vorbehalte ver-bindlich mache und darein willige, dass nicht nur das Hypothekenrecht, sondern auch die übrigenVorbehalte soweit es nöthig sein werde, im Hypothekenbuche eingetragen werden.

Der Herr Verkäufer für sich und seine Miterben übereignete hierauf dem Käufer denruhigen Besitz der verkauften Grundstücke und willigte in die Berichtigung des Besitztitels fürdenselben.

Contrahenten trugen auf die Ausfertigung dieses Contractes in duplo an und der Käuferübernahm die Kosten des Contractes, des Stempels und der Ausfertigung, worauf den Contrahentenvorstehendes Protocoll vorgelesen und zur eignen Durchsicht vorgelegt wurde, welches sie nieder-geschriebenermassen genehmigten und zu dessen Beweise unterzeichneten.

Nach geschlossenem Protocolle erklärten die Comparenten noch und zwar der KäuferPhilipp Rosenthal, dass falls die ihm verkauften Grundstücke wirklich nur unter dem halbenWerth des Kaufpreises wirklich werth sein sollten, er hiervon nie Gebrauch zu machen, sondernden abgeschlossenen Contract niedergeschriebenermassen unter Entsagung der Ausflucht der Ver-kürzung über die Hälfte des wahren Werthes hiermit genehmigen wolle, nachdem ihm die Folgendieser Entsagung bekannt gemacht worden.

Der Herr Verkäufer bemerkte auch noch, dass nur für das Eigentum der verkauftenGrundstücke, übrigens aber für keinerlei Gerechtsame oder sonstige Verhältnisse Gewähr geleistetwürde, welches der Verkäufer sich ebenfalls gefallen lies.

V. g. u.

Philipp Rosenthal.

Johann Karl Theodor von Zwehl.

Otto. a. u. s. Listemann.