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gegenwärtige Besitzer des Zwehlischen Teichgartens sich hiermit verbindlich, dass bei einemsolchen Unglücksfalle die Durchstechung eines Nebengrabens durch den Teichgarten zur Ableitungder Geislede unter den nämlichen Bedingnissen zugestanden werden solle.
§ 4. Um alle Streitigkeiten wegen Einschränkung des Mühlengrabens an dem Mühlen-wehr für die Zukunft zu beseitigen, und zu verhindern, dass die Ufer des Mühlengrabens nichtzum Schaden der Mühlen angebaut werden, sollen die Grenzen mit Sicherheitspfählen oder Steineneinen Schuh weit von dem Rande des Grabens bezeichnet, das zu viel Angebaute sogleich ab-gestochen, und zu dem Ende auch ein grosser, daselbst befindlicher Pappelbaum, welcher beiseiner Entwurzelung das Mühlen wehr mit einem Durch bruche bedroht, sogleich abgehauen werden.
§ 5. Ebenso wird der unter den S ten Mai 1794 zu Mainz in Betreff der Brunnenleitung pp.abgeschlossene brüderliche Vertrag hiermit erneuert und bekräftigt, dass der aus dem ZwehlischenTeichgarten auf die Papiermühle fliessende ganze Brunnenquell den Besitzern der Papiermühleebenfalls per modum Servitutis perpetuae verbleiben und überlassen sein solle, dass demnach andieser Brunnenleitung vom Ursprünge des Quelles bis zum Ausflusse aus dem Garten von demBesitzer des Teichgartens ohne ausdrückliche Einwilligung des Eigertliümers der Papiermühlenichts abgeändert, oder abgeleitet, auch zu jeder Zeit ohne Hinderniss gestattet werden solle, dieseBrunnenleitung von der Quelle an durch den Teichgarten bis zum Ausflusse auf die Mühle zuunterhalten, ohne dass jedoch die Mühlenpächter oder Beisitzer sich amnassen dürfen, bei Reinigungdieser Brunnenleitung etwas in dem Garten selbst an Bäumen oder anderen Sachen zu beschädigen,oder zu verletzen.
§ 6. Es soll daher blos zu dieser Absicht den Inhabern der Papiermühle ein Schlüsselzum Eingange in den Teichgarten aus der Papiermühle zur unteren Thüre oder Thore, einge-händigt werden, und da der Eigenthümer der Papiermühle, der Hr. Hofrath v. Zwehl sich ent-schlossen hat, zur A r ermeidung alles fernem Streites diese Brunnenleitung von der Quelle an biszum Ausflusse aus dem Garten mit Quatersteinen in der Breite von zwei Schuhen einzufassen,und die Uebergänge mit beweglichen Brücken auf seine Kosten zu belegen; so haben die Hr. Erbendes abgelebten Herrn Regierungsraths v. Zwehl und die Besitzer des Teichgartens sich durchgegenwärtigen A^ertrag verbindlich gemacht, dieses AMrhaben, und die Einfassung der Brunnen-leitung mit Steinen weder gegenwärtig, noch in Zukunft zu verhindern.
§ 7. Da auch gegründete Klagen darüber entstanden sind, dass der auf die Papiermühleabfliessende Brunnenquell durch AVäsche-, und Seifenwasser, auch auf andere Art zum grossenSchaden der Papierfabrikation öfters verunreinigt wird; so hat zwar der Herr Iiofrath v. Zwehlnichts dabei zu erinnern, dass von den Besitzern des Teichgartens aus der Quelle Wasser ge-schöpft, und geholt werden könne; in dem Falle aber wider A^erhoffen bewiesen werden kann,dass auf Geheis oder Bewilligung der Besitzer des Teichgartens der Brunnenquell, oder die Wasser-leitung verunreinigt würde; so hat sich der Hr. Hofrath von Zwehl ausdrücklich den Ersatzdes erweislichen Schadens vorbehalten.
§ 8. Ist zwar ein Abfluss aus der Hauptquelle des zur Papiermühle gehörigen Brunnensnicht unumgänglich nothwendig, da noch zwei Brunnenqueilen zu Befriedigung der obern Teichein dem Teichgarten vorhanden sind; demungeachtet hat sich der Hr. Hofrath von Zwehl frei-willig, und ohne A r erbindlichkeit erklärt, dass der entbehrliche Theil des Papiermühlen-Brunnen-quells auch fernerhin zu den obern Teichen abgeleitet, und zu diesem Zwecke die steinerne Ein-fassung des Hauptbrunnenquells dazu eingerichtet werden solle.
§ 9. Desgleichen haben die Hl. Erben des abgelebten Hl. Regierungsraths v. Zwehlund der gegenwärtige Besitzer oder Eigenthümer des Zwehlischen Teichgartens freiwillig undohne Schuldigkeit, und daher blos wiederruflich sich erboten, den Bewohnern der Papiermühle