Druckschrift 
Urkunden-Buch der Familie von Zwehl : nebst Kunstbeil., Textbildern, Stammbäumen u.e. Anh., enth. Beitr. zu e. Familiengeschihichte
Entstehung
Seite
43
Einzelbild herunterladen
 

43

XXXIV.

Letzter Vergleich

als Ultimatum einer in Heiligenstadt unterm 16. July 1808 gehaltenen General-Familien-Ver-sammlung' nach welcher alle Streitigkeiten zwischen der Zwehl'sehen Familie beendigt sind.

Zwischen den Endesunterzeichneten, dem Hr. Hof- und Regierungsrath Carl Herwigvon Zwehl an einem, sodann den Hr. Erben des abgelebten Hr. Regierungsraths ChristophAnselm von Zwehl am andern Tlieile, ist zur Herstellung der wechselseitigen Ruhe, Einigkeitund Freundschaft in der Zwehlischen Familie der nachstehende Vergleich über die beiderseitigenIrrungen und Forderungen verabredet, und geschlossen worden; nämlich:

§ 1. Wird der zwischen den beiden Brüdern Carl Herwig und dem verstorbenenChristoph Anselm von Zwehl unter dem 8. Mai 1794 zu Mainz abgeschlossene Vertragund Übereinkunft ausdrücklich wiederholt und bestättigt, dass dem Besitzer und Eigenthümer derPapier- und Leinemühle, sofort auch dessen Pächtern oder Verwaltern dieser genannten beidenMühlen zu jederzeit unbenommen und unverwehret sein und bleiben soll, über die sogenannteSperberscbe Zwehlische Lehnwiesen, oder durch den Teichgarten per modum Servitutis perpetuaehergebrachtermassen ihren Weg zu nehmen, um das grosse Mühlen wehr in Absicht der Erhaltungnachzusehen, die Schleussen zu ziehen, das Mühlenwasser abzuschlagen, und den durch die be-nannte Zwehlische Lehnwiesen ziehenden Mühlenwassergraben in der Breite von zehn Fuss duo-decimal Maass zu reinigen und auszuwerfen, und zu dem Ende alles dasjenige abzustechen, ab-zuhauen und zu beseitigen, was an Bäumen, Buschwerken, Pfählen, oder auf andere Art dem freienAbfluss des Mühlenwassers auf die Mühle verhinderlich sein kann, und da

§ 2 die Besitzer und Eigenthümer der Zwehlischen Lehnwiesen und des sogenanntenTeichgartens zur Erleichterung des Überganges aus dem Teichgarten auf die Lehnwiesen eineBrücke über den Mühlengraben gelegt haben, welche bei Reinigung des Mühlengrabens abge-nommen, und zurückgelegt worden muss, so versprechen die Hr. Erben des seel. Hl. Regierungs-raths v. Zwehl, und die Beisitzer und Eigentümer der Lehnwiese, und des Teichgartens, dass siedie unschädliche Ablegung dieser Brücke keineswegs, und um so weniger bei Räumung desMühlengrabens verhindern oder untersagen wollen, als dagegen versprochen und vorbehaltenworden ist, dass diese Brücke sogleich nach der Räumung des Mühlengrabens in die alte Lagewieder hergestellt werden soll; dahingegen macht sich der Herr Hofrath von Zwehl für sichund seine Erben, nicht sowohl aus Schuldigkeit, als vielmehr aus freundschaftlichen Gesinnungenverbindlich, dass von den Mühlenbesitzern und Pächtern die vorzunehmende Reinigung desMühlengrabens, jedesmal zuvor den Besitzern und Eigenthümern der sperberschen Wiese und desTeichgartens 24 Stunden vorher eröffnet, und bekannt gemacht werden soll, damit allen Be-schädigungen an Grässereien vorgebeugt und beseitigt werden kann, ohne dass jedoch letztere be-rechtigt sein sollen, zu verhindern, oder zu fordern, dass deswegen die vorhabende Räumung desWassergrabens aufgeschoben, und zu einer andern Zeit vorgenommen werden müsse.

§ 3. Da in dem vorbemeldten mainzer Vertrag vom 8. Mai 1794 dem Hr. Hofrath ver-sprochen worden ist, dass auf den Unglücksfall, wenn das Mühlenwehr durchbrechen sollte, ihm ge-stattet werden sollte, bis zu dessen Wiederherstellung zu Ableitung der Geislede in den Mühlengrabeneinen Nebengraben gegen eine zur Zeit des Schadens billige, taxmässige Vergütung des dazu nötigenGrund und Bodens durch die Sperberswiese ungehindert zu stechen und auszuwerfen, dieser Theil derWiese aber nunmehr zu dem Zwehlischen Teicbgarten abgegeben worden ist; als machen die Erben und

6*