Druckschrift 
Urkunden-Buch der Familie von Zwehl : nebst Kunstbeil., Textbildern, Stammbäumen u.e. Anh., enth. Beitr. zu e. Familiengeschihichte
Entstehung
Seite
41
Einzelbild herunterladen
 

41

mit der dabey notwendigen Erinnerung, dass derjenige von meinen Söhnen, welcher die Papier-und Leine-Mühle zusamt dem Lehnhause erhält, zwar diejenige Summe, welche er an seine übrigeGeschwister zur Gleichstellung in der Erbschaftstheilung herauszuzahlen verbunden seyn solle,jährlich bis zum gänzlichen Abtrag mit 5 Prozent zu verinteressiren, dahingegen seine Geschwisternicht ermächtiget seyn sollen, auf den Verkauf der beiden Mühlen selbst einen Antrag zu machen,indem ich § 7 festgesetzt habe, dass beide Mühlen bis zur zweyten Generation von meiner Ab-stammung einschliesslich sub lege fideicommissi bey der Zwehlschen männlichen Familie erhaltenwerden sollen.

§ 21. Schliesslich bemerke ich jedoch nochmals, dass bey allem diesem meiner liebenGattin unbenommen und unverwehrt bleibt, mit meinen Zweitschen Familiengütern nach ihremWohlgefallen zu schalten und zu walten, diesemnach auch für selbsteigene Anlehen und Geldernach meinem Absterben zu verpfänden, zu versichern und auch nöthigenfalls die allodial fidei-commiss Güter zu veräussern.

Vorstehendes ist mein und meiner werthesten Frau reiflich überlegter Wille und Meynung,die wir unseren Kindern unter unserer beiderseitigen Unterschrift und beygefügten Pettschaft mitder wohlmeynenden Ermahnung und ernstlichen väterlichen Erinnerung zurücklassen, sich dieserVerordnung (:insoweit ich selbst oder meine Ehegattin solche nicht bey unseren Lebzeiten abzu-ändern für gut befinden:) in allen mit schuldigen kindlichen Gehorsam zu fügen und dadurchunter sich die brüderliche und schwesterliche Liebe, Frieden und Einheit während ihres ganzenLebens ungestört zu erhalten und in allen Fällen sich wechselseitig unterstützen, wodurch sie nurallein Glück, Heil und Segen von Gott dem Allmächtigen erwarten, und sich mit Zuversichtversprechen können.

Geschrieben zu Vallendar, den 3. Februar 1806.

(L. S.) Carl Herwig von Zwehl.

(L. S.) Johanna Margarethe von Zwehl

geb. D'Ester.

XXXIII.

Der Auditeur Joseph von Zwehl zu Cassel ersucht den Königl. Westfälischen Notar Franz Buschzu Heiligenstadt um eine glaubhafte Beseheinigung über den Grundbesitz seines Vaters, desFürstprimatischen Hofraths Carl von Zwehl zu Aschaffenburg, indem er zugleich ein Ver-zeichnis überreicht, nach welchem fragliche Besitzungen in und vor Heiligenstadt einen Wert

von 12 887 Thaler haben. 23. 11. 1808.

Actum Heiligenstadt, den 23. Novembre 1808.

Heute dato erschien vor mir Endesunterschriebenen Königlichen Hotario Franz Busch inmeiner an Herrn Postdirektor Breitenbach und der Schöllbachsgasse belegenen Behausung nach-mittags gegen zwey Uhr der Herr Canzellist Joseph Lehe mandatario noie. des Herrn AuditeursJoseph von Zwehl zu Cassel und stellte vor, dass seinem Herrn Principal daran gelegen seye,wegen gewisser Ursachen eine glaubhafte Bescheinigung über die Grundbesitzungen seines HerrnVaters, des Fürstprimatischen Herrn Hofraths Carl von Zwehl zu Aschaffenburg zu Händen zubekommen; zu diesem Ende überreichte derselbe ein Verzeichniss sub Lit. A, Kraft welchen sichdie Grundbesitzungen des Herrn Hofraths von Zwehl in und vor Heiligenstadt auf 12 887 Thaler,sage zwölf tausend achthundert und achtzig sieben Thaler beliefen. Derselbe sistirte weiter die

6