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§ 15. Da nach dieser meiner väterlichen Disposition meine Söhne keineswegs ermächtigtworden sind, meine Mannlehns-Grundstücke sich im voraus zuzueignen, sondern den dafür be-stimmten Geldwerth nach dem Massstabe der in diese Güter zum Ankauf und Verbesserung ver-wendeten Gelder in die gemeinschaftliche Theilungs und Erbschaftsmasse einzuliefern, so werdenmeine lieben Töchter keine Ursache haben, sich darüber zu beklagen, dass ich den erbschaft-lichen Besitz dieser Zwehlischen Familiengüter in Rücksicht ihrer ferneren Erhaltung bey derFamilie meinen drey Söhnen zuwende, da sie durch die dafür zur Erbscliafts-Masse einzulieferndenGelder vollkommen wieder bey der gemeinschaftlichen Erbvertheilung entschädigt werden. Esist demnach
§ 16 Mein und meiner werthesten Gattin wohlüberlegter Wille und Meynung, dass
a) unser ältester Sohn Joseph Herwig Maximilian die Papier- und Leine-Mühlenach dem Anschlage zu 23000 Gulden und hierzu das Lehnhaus in der Altenstadtzu 4000 Gulden sofort zusammen für 27000 Gulden im 24 Gulden Fusse,
b) unser zweyter Sohn Johann Carl Theodor das Nesselröder Mannlehen mit dendazu gesetzten Frucht- und Küchenzinsen zu 4000 Gulden im 24 Gulden Fusse und
c) unser jüngster Sohn Jacob Alexander das Mannlehengut zu Westerode mit denv. Schwaneflügeischen Ersatzgeldern zu 3000 Gulden im 24 Gulden Fusse zumEigenthum und erbschaftlichen Besitze erhalten und den dafür bestimmten Werthzur gemeinschaftlichen Erbvertheilung bringen sollen.
§ 17. Auf den unverhofften Fall, dass einer von meinen drey Söhnen vor meinem Hin-scheiden dieses Zeitliche ohne Leibeslehnerben verlassen sollte, so bestimme ich die Papier- undLeine-Mühle zusamt dem freyadeligen Lehnhause, die sogenannte Uhlenburg in dem Werthe von27000 Gulden für den ältesten meiner Söhne und die beiden Männlehen zu Nesselröden undWesterode nebst den Frucht- und Küchen-Zinsen zu 7000 Gulden für den zweyten noch lebendenSohn zu ihrer Erbschaft und Eigenthume.
§ 18. Gewünscht hätte ich, dass ich die Vertheilung dieser Güter der brüderlichen Uber-einkunft oder auch Verlosung hätte überlassen können; allein! da ich mir keine Hoffnung machenkann, dass bey meinem Absterben alle meine Kinder die Grossjährigkeit bereits erreicht habenund ich über dieses meinen ältesten Sohn Joseph unterrichtet habe, was für Verbesserungenund Einrichtungen in Ansehung der Papier- und Leine-Mühle und des Lehnhauses noch zu be-sorgen sind, so glaube ich, dass die vorstehende väterliche Bestimmung und Theilung ganz demWohl und Besten meiner Söhne und Töchter entsprechen werde und nehme nur
§ 10 den einzigen Fall aus, dass es nach meinem Ableben meiner lieben Ehefrau un-benommen bleibt, nach ihrem Wohlgefallen und Gutbefinden diese meine Vertheilung der Güterund Grundstücke unter meine drey Söhne ohne allen Widerspruch und Einwendung nach Ge-fallen zu ändern und auf eine willkürliche Art zu bestimmen da ohnedies derselben der lebens-längliche Genuss und Administration aller meiner Lehn- und Allodial-Güter, desgleichen meinesganzen Vermögens ohne alle Ausnahme gebühret und hierdurch ausdrücklich von mir zu-gesichert wird.
§ 20. All unser übriges gegenwärtiges und künftiges Vermögen zusamt den Activ-Forderungen, besonders die Ansprüche an dem Vermögen meiner verstorbenen beiden Brüderund an der Erbschaft meiner beiden ledig verstorbenen Schwestern Christine und Susanneinsoweit solche noch nicht bey unseren Lebzeiten berichtiget worden sind, gehören zur gemein-schaftlichen elterlichen Erbschaft unserer Kinder und da ich § 14 bereits zum voraus festgesetzthabe, dass alle unsere Passiva und bey unserem Ableben allenfalls noch nicht berichtigte Schuld-forderungen von der Kapital-Summe der Papier- und Leine-Mühle abgezogen und von deren Be-sitzer und Eigenthümer übernommen werden sollen, so ist es bereits im voraus entschieden, dassjedes unserer Kinder seinen erbschaftlichen Antheil zu gleichen Theilen schuldenfrei erhalten soll,