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Urkunden-Buch der Familie von Zwehl : nebst Kunstbeil., Textbildern, Stammbäumen u.e. Anh., enth. Beitr. zu e. Familiengeschihichte
Entstehung
Seite
39
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§ 9. Diese beiden Mühlen, als die Papiermühle mit einem doppelten deutschen Geschirrund einem sogenannten Holländer und die Leinemühle mit zwei Mahlgängen, einer neu angelegtenIlolzsäge und einer neu erbauten Graupenmühle, nebst den in dem vorhergehenden § 8 beigelügtenAttributen, setze ich und meine Gattin zu unserem Vermögensnachlass und Erbschafts-Masse auldie Summe von drey und zwanzig tausend Gulden im 24 Gulden-Fusse in dem Maasse: dassderjenige von meinen Söhnen, welcher solche zum Eigenthum erhält, die dafür bestimmte Summevon 23 000 Thaler zur erbschaftlichen Gesammt-Theilungs-Masse conferiren und zugleich ohneAbzug die auf den beiden Mühlen haftende von den Pächtern gezahlte sogenannte Vorstands-gelder übernehmen und all dasjenige vergüten soll, was den Pachtinhabern bei Auslieferung desMühlen-Inventariums an Bau und Besserungs-Kosten, zum voraus bezahlten Pachtgeldern oderanderen auf Rechnung der Pachtgelder gemachten Ausgaben vergütet und ersetzt werden muss.

§ 10. Zu diesem Erbtheil bestimme ich ferner das ganze Zwehische Lehn- und Freihaus,die sogenannte Uhlenburg in Heiligenstadt mit allem Zubehör, Recht und Gerechtigkeiten als dasind insbesondere:

a) die doppelte Braugerechtigkeit,

b) das anstossende, dermal besonders vermiethete Nebenhaus,

c) der Garten an der Geislede, welcher in den älteren Zeiten mit einer Badstube bebaut war.

Hierzu ferner

d) die Lehnacker in der Aue vor Pleiligenstadt,

e) der sogenannte Hopfen-Fleck daselbst.

§ 11. Alle diese Mannlehnsgrundstücke setze ich auf den Werth von viertausend Guldenim 24 Gulden-Fusse, welche derjenige von meinen Söhnen, der die Papier- und Leinemühlezum erbschaftlichen Eigenthum erhält, zur Erbschaftsmasse ebenfalls zu conferiren hat.

§ 12. Zum zweyten Erbtheil an Grundstücken bestimme ich:

a) das Mannlehen zu Nesselröden mit der Dudenborner Erbschaft, den Küchenzinsendaselbst und allem übrigen Zubehör,

b) die Mannlelms Frucht- und Küchenzinsen zu Ginterode und die Mühlenzinsen zuGeisleden.

Alles dieses bringe ich zu viertausend Gulden im 24 Gulden-Fusse in Anschlag, welcheSumme derjenige von meinen Söhnen zur Gesamt Erbschafts-Masse zu conferiren verbunden seynsoll, welcher alles dies zum Eigenthum erhält.

§ 13. Der dritte Erbtheil an Grundstücken soll sein das Mannlehengut zu Westerode mit derRosenthaler Erbschaft und allem Zubehör. Hierzu setze ich auch diejenigen rückständigen Ersatzgelder,welche ich aus den von Schwaneflügeischen Lehngütern in dem Amt Gieboldehausen jährlich noch zuerheben habe und allenfalls bey meinem und meiner lieben Ehegattin Ableben noch zu erheben sind.

Dieses Erbtheil schätze ich auf die Summe von drey tausend Gulden im 24 Gulden-Fuss, welche derjenige von meinen Söhnen, der dieses Erbtheil zum Eigenthum bekommt, zurallgemeinen Erbtheilungsmasse beitragen soll.

§ 14. Ich will und verordne daher mit Einwilligung meiner lieben Ehefrau, dass deroder diejenigen von meinen dreyen Söhnen, welche die vorbenannte Güter und Grundstücke ver-möge gegenwärtiger Disposition als ein erbschaftliches Familien-Gut in Besitz erhalten, den dafürbestimmten Werth, der hiermit in Ansehung der gemeinschaftlichen Erbvertheilung als Basis zumGrund gelegt wird, zu unserem beiderseitigen gemeinschaftlichen Vermögensnachlass und Erb-vertheilung conferiren, jedoch der Eigenthümer und Erbe der Papier- und Leine-Mülile an derdafür festgesetzten Summe von 23 tausend Gulden, dasjenige in Abzug zu bringen befugt seynsoll, was bey unserem beiderseitigen Ableben an den darauf aufgenommenen Anlehnen oder \ or-schüssen noch berichtiget oder abgetragen werden muss und noch nicht von uns selbst auf einoder andere Art getilgt worden ist.