Druckschrift 
Urkunden-Buch der Familie von Zwehl : nebst Kunstbeil., Textbildern, Stammbäumen u.e. Anh., enth. Beitr. zu e. Familiengeschihichte
Entstehung
Seite
38
Einzelbild herunterladen
 

38

§ 3, Einem jeden meiner Kinder die väterliche Ermahnung tief an sein Herz, sich durchEigennutz nicht dahin verführen zu lassen, dass es sich in der Absicht, um ein grösseres Erbtheilzu gewinnen, bey der erbschaftlichen Auseinandersetzung Vortheile sucht, welche die brüderlicheund schwesterliche Liebe und Einigkeit zerrütten, die wechselseitige Unterstützung schwächen unddie lebenslängliche Feindschaft unterhalten, wovon ich eine so traurige Erfahrung gemacht habe.

§ 4. Nach reifer Überlegung dieser Umstände will ich daher auch, dass meine dreySöhne die Mannlehns Grundstücke nicht zum voraus sich anmassen, sondern nach der nach-stehenden Bestimmung gleich dem übrigen allodial und mobiliar-Vermögen zum Erbantheil er-halten sollen. Ich bestimme daher diese Vertheilung folgen dergestalt:

§ 5. Meine vorzüglichsten allodial Grundstücke sind die beiden Mühlen, die Papier- undsogenannte Leine-Mühle vor Heiligenstadt. Diese beiden Mühlen sind nach Ableben meines Ur-eltervaters Johann von Zwehl seinen beiden Söhnen Johann Christoph und GeorgWilhelm in seinem Testamente zum voraus vermacht worden. Von dieser Zeit unter sich ge-trennt und dadurch, besonders wegen dem gemeinschaftlichen Mühlenwehr und Wassergraben einAnlass zu beständigen Zwistigkeiten gewesen, wodurch Schaden auf Schaden gehäuft worden ist.Um dieses für die Zukunft zu verhüten, ist es

§ 6 Mein ernstlicher Wille, dass diese beiden Mühlen, welche ich durch schwere Kostenzu meinem Eigenthum wieder zusammengebracht und in einen nutzbringenden Stand gesetzt habe,künftighin nie wieder unter zwey oder mehrere Besitzer vertheilt, sondern sub lege fideicommissiibeysammen bleiben und bey dem rechtmässigen ehelichen Mannsstamm der Zwehischen Familieerhalten werden sollen.

§ 7. Die Existenz und Verbindlichkeit dieses fideicommisses beschränke ich jedoch gegen-wärtig bis auf 2 Generationen, auf che Lebenszeit meiner Söhne und Enkel dergestalt: dass der-jenige von meinen Söhnen, welcher solche zum Eigenthum und Besitz erhält, nicht befugt sevnsoll, bey seinen Lebzeiten das Eigenthum dieser beyden Grundstücke unter sich zu trennen, solchezusammen oder theilweise zu verkaufen, durch einen Erbpacht zu veräussern oder in der Art zuverpfänden, class das Eigenthum dieser Grundstücke selbst angegriffen und verkauft werden kann:sondern, class derselbe schuldig sein soll, die benannten beiden Mühlen entweder einem seinerselbsteigenen männlichen Erben oder bey dessen Ermangelung meinem zweiten Sohne oder dessenmännlichen Erben und bey Erlöschung dieser Linie meinem dritten Sohne oder dessen männlichenNachkommen auf ein- oder die andere Art nach einer billigen Übereinkunft oder gerichtlichenSchätzung, jecloch ungetrennt, eigenthümlich zu überlassen.

Die nämlichen fideicommissarischen Verbindlichkeiten sollen auch meine Enkel zu erfüllenhaben, wenn deren vorhanden sind.

§ 8. Zu diesen beiden Grundstücken einschliesslich der privativen Fischerey vom grossenMühlenwehr an bis zum Ausfluss des Wassergrabens in den Leinefluss gehören vermöge diesermeiner väterlichen Verordnung:

1, Zur Papiermühle nebst allem Zubehör:

a) die ausschliessliche Gerechtigkeit des alleinigen Lumpensammlens in dem ganzenBezirke des Eichsfeldes,

b) die durch die brüderlichen Verträge vorbehaltene und festgesetzte ungestörte Wasser-leitung des Brunnenquelles aus dem Zwehlschen Teichgarten und des Wassergrabensdurch die Zwehhsche sperbersche Lelmwiesen,

c) die an die Papiermühle anstossende allodial sperbersche Wiesen,

d) die kleine Wiese über dem grossen Mühlenwehr,

e) die Spitze des Zwehlschen Teichgartens;

2, zur Leinemühle mit allem Zubehör noch insbesondere der Eck garten an der Leinegasse.