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Urkunden-Buch der Familie von Zwehl : nebst Kunstbeil., Textbildern, Stammbäumen u.e. Anh., enth. Beitr. zu e. Familiengeschihichte
Entstehung
Seite
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alssdann die vor und nach berührte Freyheiten und exemptionen nichts destoweniger haben undsicher zu gebrauchen, und ob die wohlberührten Reichs und andere Königreich und landenStätten Markten und Flecken von unss und unseren Vorfahren am Reich und hauss Österreichvor solche freywohnung ein: und ausszug privilegirt und befreyet wären, oder durch uns undunsere Nachkommen am Reich hinführo privilegirt würde, in was weege oder gestalt das gescheh,oder das sonsten in guter gewohnheit hatten, Niemandts bei Ihnen sitzen od. wohnen zu lassen,Er seye Ihnen mit bürgerlichen oder anderen Pflichten verwandt, od. mit besch weh rangen oderauflagen gewärtig, so wollen wir doch dass solche gegebene und verlangte freyheit Statuten odergewohnheit mehrgedachten von Zwehl allen seinen Ehelichen leibs-Erben und derselben Erbens-Erben an dieser ungnad und freyheit ohne schaden und nachtheil seyn, und sie in diesem fallin keinerley weise zu einiger besehweh rurig nicht binden, doch solle diese unsere freyheit undgnad denselben Stätten Märkten und flecken in andern weeg, und anderen Persohnen an den-selben Ihren privilegirten Statuten und gewohnheiten auch untergriefen und ohne schaden seyn,wo auch die Stadt und flecken darinn gedachter von Zwehl Ihre Ehewirthin, Kinder und der-selben Kindts Kinder wohnen würden durch uns od. unsere nachkommen am Reich oder unseroder Ihr Hof- und Kammergericht in die acht und oberacht erklähret, od. sonst mit schulden,repressalien, frinden od. feindschaften oder andere Sachen halber, wie die Nahmen haben mögten,beladen und des halben angefochten werden oder würden, so soll doch solches oftgedachtenvon Zwehl seinen Ehelichen leibs-Erben und derselben Erbens Erben für und für nicht binden,nocb ihr leib haab und gütlier von jemanden des halben aufgehalten, bekümmert, angefochtenoder beschwehrt werden, in kein weiss noch weeg, wie wir sie dann hiermit ausdrücklich davonfreyen und eximiren, es wäre dann sach, dass sie sich der Verhandlung und Verbrechens der-halben ernannte Städt od. Flecken in die Acht und Oberacht erkläret, oder repressalien wider sieerkannt mit der That wissentlich anhängig und theilliaftig gemacht heften.

und damit auch gedachter unser Diener Johann von Zwehl seine eheliche Leibs-Erbenund derselben Erbens Erben in Ewigkeit bey diesen allen unser Ihnen gegebenen Kayserl 11 -Privilegien, gnaden und freyheithen, auch ihren haab und güthern Inhabungen und gereclitig-keiten desto rewiger und friedfertiger unangefochten sitzen und bleiben, auch würkl. gehandhabetwerden mögen, so haben wir sie sambt Ihren Ehewirthin, Wittiben, Kindern, haab und gütheren,liegend und fahrenden Lehen und eig. derselben Einkommen, Nutzungen, Freyheiten, immunitätenund gerechtigkeiten, wie ernannter unser Diener Johann von Zwehl, oder seine Erben, dasalles an Lehn, Kaufs, Wiederkaufs, Pfand und eigen güthern auch falirnuss und anderen nichtsausgenommen, jetz und ingewär und Besitz haben oder künftig mit rechtmässigen Titul über-kommen und an sich bringen mögten, in unseren und des heil 11 - Römisch Reichs sonderbahrenVersprach, Schutz, Schirm und salvam guardiam empfangen und aufgenommen, thun das nehmenund empfalien sie darinn aus Rom 1 '- Kayserlicher Macht Vollkommenheit erklähren, meinensetzen und wollen, dass nun hierführ an gedachter unser Diener Johann von Zwehl sein Ehe-wirthin, eheliche Leibs-Erben und derselben Erbens Erben, Manns und Weibs-Persohnen sambtallen derselben zu und ungehörigen Persohnen haab und güthern wie obstehet, gantz darvonnichts aussgenommen, unter in solchen absonderlichen Versprach, Schutz, Schirm, Kayserl 11 - undKöniglichen Udlers salvae guardiae freyheit und Sicherheit seyn und bleiben, auch ins gemeinalle und jede recht, gerechtigkeiten, freyheiten, immunitäten, Sicherheit und vortheil haben, sichderselben erfreuen, gebrauchen und gemessen, auch so oft es ihnen gefällig seyn, und die Noth-durft erforderen wirdt, selbst oder durch Ihre Befehlshaber an alle Wohnungen, Persöhnl"- anwesenauch anderen possessionen, unsern Kayserl 11 - oder König! 11 - adlers und des heil 11 - Römischen Reichswappen sammendt oder absonderlich zum Zeugnuss unsers und unser Nachkommen solchesKays"- und Königlichen Schutzes handhabung mahlen an- und aufschlagen, auch hernacher mitgebührender Iteverentz wiederumb hinwegnehmen lassen sollen und mögen, alss andere, so in