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Ueber dieses thun und geben wir mehrged. unserem Diener Johann Zwelil diese be-sondere Kayserl. gnad und freyheit, also und dergestalt, dass Er seine Eheliche Leibs-Erben undderen Erbens-Erben, Mann und Weibs-Persohnen im heilig. Römischen Reich auch anderenunseren Erb-Königreich, Fürstenthumb und Landen nach seinem Beheben od. gefallen, wo diegelegen seyn, adeliche Schlösser, Sitze, Landgüther und Märkte, Dörfern, untertlianen und sonstenanderer aller Zugehörung, nichts davon ausgenommen, erkaufen und an sich bringen, dieselbenalle und jede alss andern unsere und des heil. Römisch Reichs, auch unserer Erbkönigreich,fürstenthumb und Lande unterthärhg, Rittermässige Lehen ohn jedermänniglichs, wer der oderdie se} r e, Einred, Irrung, Einstand oder Verhindernuss besitzen, inhaben, nutzen, niessen und ge-brauchen, sich auch von: zu: od. auf: denselben od. auch von Zwelil ihren beheben nachschreiben, nennen und solche anderen wiederumb verkaufen, verwechseln, vertestiren od. überlassenkönnen und mögen von allermännighch ohnverhindert.
Auf das nun mehrged 1 '- unser Diener Johann Zwehl seine Erben und Nachkommenunser zu ihme tragender Zuneigung noch mehr empfindt zu gemessen, so thun und geben wirIhme diese sondere gnad und freyheit auss Römischer Kayserlicher und Königl 1 '- Macht Voll-kommenheit wissentlich in Krafft des Briefs, alss wo es sich seiner Gelegenheit nach über kurtzoder lang zutrüge, dass Er sich im heiligen Reich desselben oder auch anderen unseren Erb-königreich, fürstenthumben und Landen in statten, Märkten und flecken oder auf dem Lande,niederthun und mit hausslräblicher Wohnung und eigenen rauch darin bleiben würde oder wolte,dass Er alss dann so oft und wann es ihnen gelüst mit sambt seinen Dienern, haussgesind zu-gehörigen und verwanten, so ihme zu versprechen stehet, auch allen seinen haab und güthern indieselbe Stadt Markt und Flecken, od. auf das Land ziehen, darinnen mit sambt ihren Hausfrauen,Kindern, Dienern und haussgesind, so ihnen od. der Ihrigen zu versprechen stehen, alss nembl.Bürgemeistr, Rath, gerichts und in gemein aller und jeglicher Aembter Exempt, auch sonstaller ander auflag, alss jährlicher Bürgersteuer, ungeldts, wast, gewerb, Yormundspfleg oder ver-habschaft, lösung und Laiss durch sich selbst oder anderen, auch ander gleichen ämbter be-schwehrung und auflag, wie die Nahmen haben könten oder mögten, gäntzlich exempt, befreyetund entledigt seyn, auch wo sie also wohnen einig stubenzunft oder ander dergleichen gesellschaftnach ihren Gefallen anzunehmen oder zu gebrauchen und wiederumb so ihnen das geliebt undgelegen ist, ohne alle Entgeldtnuss aufzulegen und darauf zu ziehen, es wäre dann sach, dassSie liegende güther in solchen Stätten, Markt und Flecken erkauften, od. an sich bringen würden,die in die bürgerliche Mitleidung gehören würden, davon sollen sie mit Steur und in andere weegneben derselben Bürgerschaft gebührliches Mitleiden tragen, auch von wegen solcher bürgerlicherGüther, wo dieselben ansprüchig würden, an denselben orthen rechtnehmen und geben, aber sonstsollen sie von wegen derselben bürgerlicher Güther wider ihren guten Willen Bürger zu werden,oder Bürgerliche Pflicht zu thun nicht schuldig seyn, sondern sie die von Zwehl Ihre EhelicheHausfrawen, ihre Erben und derselben Erbens-Erben, sambt ihren Dienern und Zugehörigen vonsolcher bürgerlicher obrigkeit und Jurisdiction gänzlich exempt und befreyet sein, und also vorIhre Persohn von keiner anderen Obrigkeit, alss vor unss unseren Nachkommen und unserenund derselben Regierungen od. deren nachgesetzten höchsten Landesobrigkeit, darunter sie dannwohnen und sitzen werden, zu erscheinen und zu verantworten und recht zü stehen schuldig seyn,sie sollen und mögen auch auss denselben Stätten, märkten, Flecken und Landen, so oft undwann sie Verlust mit allem deme so ihnen zugehöret, an andere Ende, unbelässiget und unbe-schwert derselben obrigkeit ziehen, und für den Ein: und Abzug ganz kein steur oder Nächstem*weder von ihren bahrschaften liegend, noch sonsten von allem andern ihren fahrenden haab undgüthern und Zinnsen, wie sie genennet werden, und an welche Orth sie gelegen seyn mögten zubezahlen nicht schuldig seyn, sie sollen und mögen auch ihrer gelegenheit nach an orth undEnde, von dannen sie gezogen wären, wiederumb hinziehen und sich daselbst niederthun, und