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solchen Versprach, Schutz, Schirm und salva guardiä seynt von recht oder gewohnheit von aller-männiglich ohnverhindert.
und gebiethen darauf allen und jeden Churfürsten Fürsten und geistl. und weltl"-, prae-laten, grafen, freyen Herren, Rittern, Knechten, Landtmarschallen, Landthaubtleutli, Landtvögten,haubtleuthen, vicedomb, Vögten, Pflegern, Verwesern, ambtleuthen, Landrichtern, Schultheisen,Bürgemeistern, Richtern, Rähten, Kündigern der Wappen, Ehrenliollden, Perscrvanten, bürgern,Gemeindten und sonst allen anderen unseren und des heiligen Reichs, auch unser Erbkönigreichfürstenthumb und Lande unterthanen und getreuen, was für den Stand und wesen die seyndErnstl. und festigl. mit diesem brief und wollen, dass sie vorgenannten unsern Diener Johannvon Zwehl seine Eheliche Leibs-Erben und derselben Erbens Erben, Mann und Weibs-Persohnenfür und für in Ewigkeit alss andere unsern und des heil. Römischen Reichs, auch unser Erb-königreich, fürstenthumb und lande rechtgebohrne, Lelms, thurniersgenoss und RittermässigeEdelleuth in allen und adelichen Geist- und weltlichen Ständen und Stiften, wie vorstehet, an-nehmen, halten, zulassen, würdig Ehren, und an den oberzahlten unsern Kayserl. gnaden undfreiheythen und Privilegien, Ehren, würden, vortheil, Immunitäten, rechten, gerechtigkeiten, gesell-schaft, gemeinschaften und Erhebung in den Stand und gracl des adels, wie auch vorbemeltadelich wappen und Kleinoth nicht hindern noch irren, sondern sie deren in allen und jedenehrlichen, redlich, adelich und ritterlich sachen, handlungen, geschälten, inner- undt ausserhalbgerichts getreuig nnd ohne alle Irrung gebrauchen, gemessen und gäntzlich darbey gebrauchenlassen, auch darwider nicht thun, noch jemandts andern zuthun gestatten, in keine weiss nochweeg alss Lieb einem jeden seyn, unser und des reichs schwehre ungnadt und straf und darzuempölirn nemblich sechszig Mark löthiges Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlichhierwider thäte, unss halb in unser und des Reichs Kammer und den anderen halben Theil viel-gedachtem unseren Diener Johann von Zwehl, seinen Ehelichen Leibs-Erben und derselbenErbens Erben unnachlässlich zu bezahlen verfallen seyn solle, doch anderen die vieleicht demvorgeschriebenen adel. Wappen und Kleinoth gleich führeten, an denselben Ihre wappen undrechten unvergriffen und unschadl. mit urkund dieses briefs besiegelt mit unserem Kayserl. an-hangenden Insiegeil, der geben ist in unserer Stadt Wien den fünften Tag des Juny nach Christiunsers lieben Herren und seelig machers geburth im Sechzehen hundert drey und dreysigsten,unserer Reiche des Römischen im vierzehende, des lmngariscben im fünfzehend und des Römischenim sechzehenden Jahr.
Ferdinand
ut
P. H. y. Strahlendorff.(L. S.)
ad MandatumSac. - Caes ae - Majestatisproprium.
Ärnordin Martin.
y.
Eigenhändiges Sehreiben Johann von Zwehls, das er dem Original-Adelsbrief beigelegt hat. 1
Diese Gnad oder Prädikat ist mir auf Angeben undt gnädige Beförderung des HerrnReichs-Vicekanzlers Frhr. Peter Heinrich von Stralendorff, meines gnädigen Herren angebothen undohne Tax geschenkt worden. Undt ob ich zwar anfangs Bedenkens darunter gehabt, so habe doch
*) Ort und Datum ist auf diesem Sehreiben nicht vermerkt,enthaltes bei der Kaiserliehen Armee niedergeschrieben zu haben.
Job. Zwehl scheint dies während seines Auf-