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Urkunden-Buch der Familie von Zwehl : nebst Kunstbeil., Textbildern, Stammbäumen u.e. Anh., enth. Beitr. zu e. Familiengeschihichte
Entstehung
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Weibs-Persohnen in Ewigkeit in den Staudt und gradt des Adels, unserer und des heiligen Reichs,auch anderer unserer Erb-Königreich, Fürstenthum und Lande, rechtgeboren Lehen und Thurniers-genoss- und rittermässigen Edelleuth erhebt, darzu gewürdiget, geschöpft und sie derselben Schaar,gesellschaft und gemeinschaft zugesellet und vergleichet, allermassen und gestalt, als ob sie vonihren 4 ahnen Vatter, Mutter und geschlechten beiderseits recht Edelgebohren, lehns, thurniersgenoss- und rittermässige Edelleuthe wären, unnd zu mehrer gedächtnuss solcher Erhebung in denadelichen Staudt, haben wir ime Johann Zwehl auch seinen Ehelichen Leibs-Erben und der-selben Erbens-Erben, hinführo in ewig Zeitt hernach folgend gebessert, adelig Wappen und

Kleinotli zu führen und gebrauchen gnädigl. gegönnt und erlaubt, *) alssdann solch adelich

Wappen und Kleinotli sambt seiner Zier in Mitte dieses unsers Kayserlichen Briefs gemahlet, undmit färb eigentl 1 '- aussgestrichen ist, thun das erheben, würdigen und setzen, sey also in den standdes adels, adlen, gesellen, gleichen und fuegen sie zu der Schaar, gesellschaft und gemeinschaftunsers und des heil. Reichs, auch anderer unserer Erbkönigreich fürstenthum und lande, Rechts-gebohren Lehns thurniers genoss und Rittermässigen Edelleuthen, erlauben ihnen auch obge-schriebenen adeliche Wappen und Kleinotli also zu führen und zu gebrauchen auss RömischerKayserlicher Macht Vollkommenheit wissend, in Kraft dieses briefs und meinen, setzen und wollen,dass nun fürbass hin der obgemeldt Johann Zwehl seine Ehel e - leibs-Erben und derselbenErbens Erben Mann und Weibs-Persohnen, für und für rechtgebohrne lehns thurniers-genoss undRittermässige Edelleuthe seyn, also geheissen und von männiglich aller orth in all- und jedenhandelen gescliäften und Sachen, geistl. und weltlichen dafürgehalten, geehrt, genannt und ge-schrieben werden, auch darzu all und jede gnad, Ehr, würde, Freyheit, Vortheil, recht, gerechtig-keit und altherkommen, deren sich der adel von altershero gebraucht, hinfüro gebrauchen wirdund mag, mit beneficien, auf Thumbstiften, hohe und niedere ämbter und Lehen, geistliche undweltliche anzunehmen zu empfahen und zu tragen, mit anderen rechtgebohrnen Lehns, tlmrniers-genoss und Rittermässigen Edelleuthen, in alle und jede Thunder zu reithen, Zu Thunder, Lehnund all and. gericht und recht zu besitzen, Urtbeil zu schöpfen und recht zu sprechen, auch derund aller anderer adelichen sachen und Handlung in und ausserhalb gerichts theilhaftig, würdig,darzu taugl. und gut seyn, sich dessen alles auch vorberührten adel 11 - Wappen in allen Ehrlichen,redlichen, adelichen ritterlichen Sachen und gescliäften zu schirmpt und Ernst in stürmen, streiten,Kämpfen, thurniergestechen, gepflegten Ritterspielen, Feldtzug, Paniere, gezelten aufschlagen, zusieglen, Pettschaften, Kleinodien, Begräbnissen, gemaldten, an allen Enden nach ihren Ehren,nothdürften, Willen und Wohlgefallen, als wie obgemeldt, andere rechtgebohrne, Lelms, thurniersgenoss und Rittermässige Edelleuth solches alles haben, sich dessen freuen, gebrauchen und ge-messen von recht od. gewohnheit von allermänniglich unverhindert.

Weiter haben wir mehrgenannten Johann Zwehl, doch allein auf sein Persohn undLeibs lebenlang, zu unserem Kayserlich Königlichen und unsers löbl 11 - Ertzhauss Oestreichs Dienergnädigl. an- und aufgenommen, also dass er nun hinführo unser und derselben Diener seyn, vonjedermännigl. dafür erkent, genennet, geehret, gehalten und geschrieben werden, auch alle undjede Ehr, würde, urtheil, recht und gerechtigkeit, so andere unsere und unsers Löbl 11 - IPaussOestreichs Diener haben sich sein Lebenlang derselben freuen, gebrauchen und gemessen soll und mag.

über dieses geben wir vielgedachtem unserm Diener Johann Zwehl auch seinen Ehe-lichen Leibs-Erben und derselben Erbens Erben diese besondere Gnad und Freyheit, dass Sieallen ihren Besieglungen und Pettschaften grossen und kleinen ofnen und geschlossenen Briefenund Schriften, so von Ihnen mit Ihren anhangenden Pettschaften bekräftiget werden und wasssachen das wäre gegen unss und jedermännigl. des rothen Wachs gebrauchen und damit ihrerNothdurft und gelegenheit nach besieglen und Pettschaften sollen und mögen ungeirret Männiglichs.

b Wappenbrief s. Anhang unter Ursprung, Name und Wappen.