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Urkunden-Buch der Familie von Zwehl : nebst Kunstbeil., Textbildern, Stammbäumen u.e. Anh., enth. Beitr. zu e. Familiengeschihichte
Entstehung
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vif und angenommen hat, ich auch ihrer Kurfürstl. Gnaden darüber gelobt und geschworen hab,Inhalt dero Bestallungs-Brief von Wort zu Worten hernach geschrieben also lautent: Wir JohannScliweickardt von Gottes Gnaden p. bekennen und thun kund öffentlich mit diesem Brief,dass Wir unsern heben getreuen Johann Zwehl zu unserm und unsers Erzstifts Schultheissenin unserer Stadt Heiligenstadt, und unsers Oberlandgerichts uf unserm Land des Eichsfeldts Bei-sitzern gnediglich uf- und angenommen haben, thun auch solches hiermit und in kraft dies Briefsalso und dergestalt, dass er unser und unsers Erzstifts Schultheissen zu Heiligenstadt seyn, dess-halb Amt und Obrigkeit, Gericht, Recht und Gerechtigkeit, auch das Einwort mit allem treuenund Fleiss gebührlich verwalten, vertretten und erhalten, alle vierzehn Tag an deme von alters-lier verordnetem Ort öffentlich gericlrt, wie sichs gepührt, und herkommen fleissig halten, keineSachen so dahin in unserm Schultheissen Amt gehörig vor Bürgermeister und Ralit kommenoder auf die Rahtstuben ziehen weniger gerichtliche Sachen und Prozess mit den extrajudicialPländelen vermischen und confundiren lassen, dass er auch in specie sowohl unsers VorfahrenErzbischofen Albrechts Cliristseeliger Gedeclitnus Im Jahr ein tausend fünf hundert sechs (1506}als auch unsere selbst aufgerichtete, und unserer Stadt Heiligenstadt insonderheit gegebene Ordnungin allen Punkten und Artikuln stehet, vest und unverbrüchlich selbst zu halten, und von anderenauch zu geschehen, darüber bestes Vermögens ufsehens haben, auch sonsten und dermassen unsererStadt Heiligenstadt und Einwohnern, was von Alters Herkommen billig und Recht thun undleisten, den Armen sowohl als den Reichen rechtsprechen und verhelfen auch über die Krämer,Müller, Bäcker, Fleischhauer und alle andere Handwerker fleissig aufsehens haben und notli-wendige Anordnung über Mass, Elen, Gewicht und änderst, doch mit unsers gemeinen Amtmannsvorwissen jederzeit machen und alles wie abgemeldt und ferner von uns verordnet und ihme be-fohlen und uferlegt werden mag thun und lassen solle und wolle, alles nach guter Gewohnheitdes Orts und wie sich sonsten von Rechts und Billigkeit wegen einem Schultheissen gebührt, zudeme er keine Gunst, Gab, Freundschaft, Neidt, Zorn und was dergleichen seyn kann, dardurchdas Recht gehindert und Jemandts beschwert werden mag, anzusehen dergleichen auch, was ihmeals einem Beisitzern unseres Landgerichts gepührt, mit embsigem Fleiss abwarten. Und damitgedachter Johann Zwehl solches unsers Schultheissen Amts und Assessorats desto bes undstatlicher vorzusein und desto williger dienen möge, so sollen und wollen wir ihme jährlichs alseinem Beisitzern berülirts unseres Landgerichts zwanzig Gulden und dann als unserem Schultheissenauch zwaenzig Gulden, zwei Hofkleidung, wie andern unsern Dienern seines Gleichens, vierMalter Korn, vier Malter Gerste, vier Malter Piabern, vier Klafter Holz und ein Fuder Heuesdurch unsern Vogt auf Rustenberg reichen und geben lassen und darüber hat uns der obgenanntJohann Zwehl in treuen gelobt und leiblich einen Eid zu Gott und den Heiligen geschworen,uns, unsern Nachkommen und Erzstift getreu holdt und gehorsam zu seyn unsern Schaden zuwarnen, fromen und bestes zu werben und obberürtermassen getreulich zu dienen, dem Schult-heissen und Beisitzer-Amt seines besten und getreuen Pfleisses vorzuseyn, und alles dasjenig thun,was von ihme obgesehrieben stehet und ein getreuer Diener und Schultheiss schuldig und pflichtigist, sonder alle gel'erdte. Das zu Urkund haben wir unser Sekret diesem Brief zurück aufdruckenlassen, der geben ist Aschaffenburg, Montags nach Luciae den 17. Monathstag Decembris annoDomini millesimo sexcentesimo duodeeimoi' Und das zur Bekenntnus hab ich Johann Zwehlobgenannt mein eigen angepohren Insiegel hierunter abgedruckt, der geben ist im Jahr und Tagals obstehet.

(L. S.)