II.
Hanns von Hanstein-Besenhausen belehnt Johann Zwei mit Häusern und Gartenin der Rathsgasse, „das hiebevor Liborius Hamel gehabt; 1 27. 8. 1612.
Ich Hanns von Hanstein zu Besenhausen als der eltiste bekenne vor mich und meinemit interressirenden Vettern, als Heinrich von Hanstein, Lippoldts seel. Sohn, Lippoldt undChristian Gebrüder, Caspar auch Weiland Caspars und Melchiors von Hanstein seeligen zurHenfstedt und ....woldehausen nacbgeborner Kinder dermaligen Vormünder wegen, dass ich aufvorhergehende einhellige Bewilligung Johan Zwei zur Zeit Churf. M. Oberamtsschreiber zurHeiligenstadt und seine Manliche leibs lebns erben wie manlehns recht und gewohnheidt istwürklich beliehen haben, mit unser der von Hanstein Häuser und Gartten ihn der Rathsgassenzu Heiligenstadt zwischen dero andern von Hanstein geismarischen Stambss liauss und hof undtLiborio Härtung gelegen, zurück an unser lieben frauwen Kirchhof stossend, allermassen das hie-bevor Liborius Iiamel von uns gehabt mit dieser .... ferneren Verwilligung wo ferner ehr ohneManliche Leibs Lehenserben Thodes verfahren solte, das sein Weib, wenn die noch sein würdedie Leibzucht an solchem Hause haben und behalten solle, undt ich Hanns von Ii an steinwill sein Johan Zwels und mit belehnter bekenniger Herr und wahrer sein von aller rechtlichenAnsprache so oft das von nöthen sein wird, sonder gefehrde.
Bargegen hat obgedachter unser Lehen Mahn sich verpflichtet solche Behausung undGarten in Bau und Besserung zu halten, unsern Schaden zu bewahren, Nutzen zu erwerben undalles zu praestiren, was einem getreuen Lehnman eignet und gebühret. Auch auf begebendenFall unweigerlich die Lehen zu muthen und zu empfahen. Zu mehrer urkundlich Sicherheithabe ich Hanns von Iianstein obgedacht diesen Lehenbrief mit meinem angeboren Insiegelunderdruckt und mich eigenhändig unterschrieben.
Ihm Jahr Christi eintausend sechshundert und zwelf, den 27. August.
(L. S.) Hanns von Hanstein.
III.
Revers Johann Zwehls über das Sehultheissen-Amt zu Heiligenstadtvom 17. Dezember 1612.^
Ich Johann Zwehl bekenne und thue kund öffentlich mit diesem Brief, dass derHochwürdigst Fürst und Herr, Herr Johann Schweickhardt Erzbisehofe zu Mainz und Kur-fürst und mein gnädigster Herr mich zu Ihrer Kurfürstlichen Gnaden und Stiftsschultheissen 2 ) zuHeiligenstadt und Beisitzern dero Landgerichts uf ihrer Kurfürstl. Gnaden Land das Eichsfeld
') Das Original befand sieh bei dem Kurmainzisehen Regierungsarchiv in die Ingrossatur-Biicher eingetragen,sub rubro Dienerbuch Swicardi, sub Nr. 86, fol. 283.
2 ) Schuldheiss ist der Beamte, welcher von der Gemeinde die Schuld heischt. Nach dem Bauernkrieg 1525kam der Schultheiss in den Rath. Herzog Heinrich von Braunschweig, der Heiligenstadt, dessen Bürger sich empörthatten, im Namen des Kurfürsten von Mainz einnahm, verordnete, dass der Stadtschultheiss wegen des Erzstiftes mitim Rath sitzen und ohne sein Wissen nichts verhandelt werden solle. Polit. Gesch. d. Eichsf. II. Bd. TJrk. 86.
Der Schultheiss hielt sein Gericht entweder auf dem Rathhause oder öffentlich an der Strasse, einen Stab inder Hand haltend; zur Seite hatte er 2 Männer, die er zu Dingespflichten bestellen musste. Da die meisten KlagenSchuldforderungen betrafen, so war auch die Gerichtsordnung hauptsächlich darauf gerichtet. Gesch. d. Stadt Heiligen-stadt S. 214 u. folg.
Der Vorgänger Zwehls als Stadtschultheiss war Bommert von Horn (1591—1611), im Jahre 1611 ander Pest gestorben.