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oder auszuhängen *). Dem entsprechend waren Mord, Totschlag,Raub, Brand und Diebstahl über 10 fl. Werts ihrem Gerichtentzogen; sie durften die Insassen von H., welche sich eines solchenVerbrechens schuldig gemacht, zwar ergreifen auch der Sicher-heitwegen vorläufig „in Stock legen" lassen, mußten aber die-selben ohne weiteren Verzug den hohenbergischen Amtleuten inRotenburg ausliefern und die durch die gerichtliche Verhandlung,Aburteilung und Exekution verursachten Kosten tragen. Bei ge-ringeren Verbrechen und Vergehen dagegen, da es dem Ange-klagten nicht um's Leben ging, wurde ihnen das Recht der Ver-haftung, Einkerkerung, des Verhörs, der Tortur in den überhauptzugelassenen Fällen ^), der Verurteilung, Bestrafung oder Begnadi-gung, somit die niedere vogteiliche Gerichtsbarkeit zugestanden.An den Bestimmungen dieses Vertrags hielt, wie aus verschiedeneuLehenbriefen u. a. noch von 1793 folgt das ErzHaus Öster-reich auch noch fest, als Schloß und Rittergut Hirrlingennach dem Aussterben der darnach benannten Linie der inzwischenin den Freiherren-Stand erhobenen von Ow im Anfang des 18.Jahrh. in andere Hände u. a. des noch in Steiermark blühendenGrafengeschlechts Attems und des Freiherrn v. Wächter,.Dä-nischen Gesandten am Herzoglich-Württembergischen Hofe, gekommenwar. So hat die östreichische Jurisdiktions - Tabelle über dieGrafschaft Hohenberg von 1804 (abschriftlich in unserem Besitz)folgende Rubriken in Betreff von Hirrlingen. Besitzer: Grafv. Attems, woäo Freiherr v. Wächter; Lehen, Pfandschaftoder Eigentum: Eigentum, zum Teil aber östreichisches Maun-lehen; Landeshoheit: Östreich unstrittig; Blut bann undGeleit: dem Grafen v. Attems mit gewissen Einschränkungenlehenbar überlassen; Forstherrlichkeit: Östreich; Nieder-ns Stock das ist der Block, in welchem die Füße der Gefangenen festge-halten waren, um deren Entrinnen zu verhindern, daher es so viel ist alsGefänguiß und der Ausdruck Stockhaus. Halsgericht — das Gericht, da esdem Angeklagten an den Hals d. i. das Leben gehen kann. Stock, Galgenund Halseisen — die Zeichen der peinlichen Gerichtsbarkeit.
nch Solche hatte aber nur der Roteuburger Nachrichter und zwar ausihre Kosten vorzunehmen.
***) Akten über die Lehens-Oberherrlichkeit von Hirrlingen im fürstlichenArchiv zu Sigmaringen.