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Der Urstamm der Hohenzollern und seine Verzeigungen
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aber falsch. Wenn letztere oder der Blutbann selbst von Grafennur im Namen des Reichsoberhaupts als ein Lehen von diesemausgeübt wurde, wie ist denkbar, daß in einem kleineu, riugs vongräflichen Territorien umgebenen Gemeinwesen ein dem ritterschaft-lichen Lehensadel angehöriges Geschlecht in eigenem Namen dasRecht über Leben und Tod der Jnsaßen gehabt und ausgeübthaben soll? Wenn in späteren Zeiten dasselbe solchen Familienzugestanden wurde, so geschah es mit dem ausdrücklichen Vorbehaltals ein Lehen, um das bei jeder Erledigung wieder angesuchtwerden mußte.

Wie aus einer in der erwähnten anonymen Prozeß-Schriftabgedruckten Urkunde von 1574 (s. sogleich) hervorgeht, hatten dieHerren von Owe die hohe peinliche Gerichtsbarkeit in Schloßund Flecken Hirrlingen allerdings beansprucht und allem nach auchausgeübt, wogegen das ErzHaus Osterreich als Inhaber der Graf-schaft Hohenberg (Rotenburg) zwar Protest erhob, wie es allenAnschein hat, solchen aber bei den schweren politischen Verwicklungen,in die es im 16. Jahrh. geraten, nicht den nötigen Nachdruck ge-geben. Auch gegenüber von anderen in der Grafschaft Hohenbergseßhaft gewesenen Gliedern des ritterschastlichen Adels hatte sichdas ErzHaus als Inhaber der gedachten Grafschaft ihrer landes-hoheitlichen Rechte in derselben zu erwehren "). Im Jahr 1574aber wurde zur Beilegung der lange angedauerten Streitigkeitenzwischen beiden Teilen die Gerichtsbarkeit im Schloß und DorfH. sowie in dessen „Zwingen und Bannen" unter Beteili-gung der hohenbergischen Lehens mannen durch fol-genden Vertrags) geregelt und begrenzt.

Den Herren von Ow wurde zwar das Recht eingeräumt, inHirrlingen „Stock und Pranger" aber sonst kein halsgerichtlichesZeichen d. h. weder Galgen noch Halseiseu dorten aufzurichten

lich nicht zu entnehmen ist. So hätte nach Pregizer auch das Geschlecht derHerren von Ow schon im letzten Viertel des 13. Jahrh. einen Burgsitz in H.gehabt und sei darnach benannt worden, wobei er sich auf GabelkhoversCollektaneen beruft, bei dem sich aber nur Urkunden-Regesten, die von Owund Hirrlingen betreffend, zu den Jahren 1378, 1381 und 1334 finden.

*) Es ist sonach die Annahme, es habe hiebet eine Vergewaltigung vonSeiten des ErzHauses Österreich stattgefunden, ausgeschlossen.