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Zollern, sodann an die hohenbergische Linie desselben über,mag aber, da dieser die durch ihre Lage festeren Schlösser Hai-ger l o ch und Alt-Rotenburg zur Verfügung standen undauch bei dem hohen Adel die Sitte aufgekommen war, in Hoch-Burgen zu wohnen, veräußert oder an Lehensleute hingegebenworden sein.
Das rechtliche Verhältniß der in Hirrlingen sich seßhaftniedergelassenen Linie der Herren von O w und ihres dortigenBesitztums zu der Hohenbergischen Linie des Hauses Zollern alsBesitzerin der Grafschaft Rotenburg klärt sich indes erst im 16.Jahrh., als letztere durch Kauf längst an das ErzHaus Österreichgekommen war, gehörig auf. Die Behauptung, welche bei Anlaßder Streitigkeiten zwischen diesem und den Besitzern des RittergutsHirrlingen im 18. Jahrh. (s. unten) von diesen und derenSachwaltern aufgestellt und verfochten worden, nämlich daß solches,das oben erwähnte Hohenbergische Lehen ausgenommen, mit jed-weder Zugehör, insbesondere allen Regalien, dem Zollund der hohen, peinlichen Gerichtsbarkeit überSchloß undFlecken schon unter „der uralt freiherrlichenFamilie von Owe ein freies Eigentum gewesen"^), ist sicherlich
5) Dieses wird in einer im Jahr 1768 ohne Angabe des Verfassers er-schienenen Druckschrift mit dem Titel: „bewährte Gerechtsame der HerrnGrasten von Attelns auf ihren Rittergütern Hirlingen und Bieringen" be-hauptet. Dieselbe beruft sich namentlich auf eine Art Haus-Chronik, welchevon 19SS bis 1639 reichend und 4V Blätter in Folio fassend, JohannUlrich Pregizer, württembergischer Oberrath, für die Herren von Oweverfaßt hat. Gleich anderen ?rsAi?si'üina — z. B. „Deutscher Regierungs- undEhren-Spiegel, vorbildend des teutschen Reichs und desselben Stände erstenAnfang rc., auch der Churfürsten, Fürsten, Grafen und Herren, besonders desHauses Hohenzollern, Ursprung und Herrlichkeiten. Mit zahlreichen Portraitsund Kupfern. Berlin 1763" — welche allermeist ncl irmforsin Zioriarn derbetreffenden fürstlichen und adeligen Geschlechter geschrieben find, ist auch dieseSchrift nichts weniger als eine objektiv gehaltene zuverläßige Quells. Wiees sich insbesondere mit der „bewährten" Begründung der in obiger Druck-schrift aufgestellton Behauptungen verhält, erhellt u. a. daraus, daß S. 12bei Gelegenheit der oben S. 84 citirten Belehnung von 1336 gesagt ist: ge-nannter Herman n von O w habe dem Grafen von Hohenberg verschie-dene Stücke seines Eigentums in Hirrlingen zu Lehen aufgetragen d. h.als Lehen von demselben angenommen, was doch der fraglichen Urkunde sicher-