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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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den hailigen geschworen haben, das wir, vnsere erben vnd nach-khomen darzuo oder daran vill oder whenig, samenntlich odersonnderlich, dhainerlay gerechttigkhait, vordrang oder ansprachhaben oder fürnemen sollen oder wellen, noch schaffen zugeschechen, weder durch vns selbs oder andere von vnsert wegen,mitt oder ohne rechtt, gaistlichs oder welltlichs, noch sonst inkhainen weg, wie der namen haben oder erdachtt werden mechtt,nichz vssgenomen, alles dieweyll in leben sünd mannsstammender grauen vnd herrn zu Zimbern, eelichen geboren. Wir ver-zeichen auch vnss wissenntlich vnd mit verstentlicher, gnuogsamervnderrichttung, ewigclich vnd vnwiderruefflich, aller vnd jederfreyhaytten vnd priuilegien, gnaden, restitution, dispensation, ab-solution vnd aller anderer behelff vnd vsszüg insgemain vndsonders, die vns vnd fröwlichem geschlechtt von bäpsten, kaisern,königen, concilien oder von gemainen rechtten geben sünd odergeben werden mechtten, vnd besonder der freyhaytt von hoch-loblicher gedechttnus kaiser Adriano vnd andern römischen kaisernvnd königen fröwlichem geschlechtt gegeben oder geseztt vndinsonderhaytt den rechtten, so verbüettendt, künfftig erb zu uer-zeichen oder begeben, vnd allem anderm, was hierwider sein oderthun mechtt oder von obern gewallten vss aigner bewegnus odervff vnser anruefifenn gegeben, vergönnt oder erlouptt wurde, odersonst in ainichen weg, oberzelltem vnserm verzüg zuwider, ge-geben werden mechtt; ob doch sollichs oder deren ains vonjhemandt andern vsserhalb vnsers wissens oder beuelch vonobern gewällten erlangtt oder aigner bewegnus vssgeben wurde,dasselb wir vns noch sonst dhains fürstandts, der hiewider seinoder thun mechtt, gebrauchen noch annemen in dhainen weg, auchnit fürwenden sollen oder wellen, das wir hier innen vberfüert,bethrogen, hündergangen, mit forchtt, gewalt oder sonst ge-thrungen, gelegenhayt der Sachen vnd des handels nit gnuog-samlich vnderrichtt gewest wheren, noch sonst dhains fürstandts,wie der sein oder erdachtt werden mechtt, hierwider fürzenemenoder gebrauchen. Ob sich aber auch begeben, das in khünfftigenzeytten des stammens vnnd namens der grafen vnnd herrn zuZimbern in eelichem stand gezüllt nit mer verhandelt, (das gottlang verhüette), so sollt alssdann vns vnd vnsern erben vnsergerechttigkhaitten solchs egemellten erbs auch vorbehallten vndwir alssdann vnverzügen sein. Vnd des zu wharem vrkhundthaben wir vns mit aignen handen vnderschriben vnd mit vleissvnd ernst gebetten vnd erpetten die wolgebornen herren, herrnHaugen grauen zu Montfort vnnd Rottenuels, herrn zu Tettnangvnd Argen etc., Wilhelmen des hayligen römischen reichs erb-thruchsässen, freyherrn zu Waldtpurg etc., vnd Hainrichen grauenzu Fürstenberg, Hayligenberg vnnd Werdenberg, landtgrauen in