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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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gelaufen. Die Chronik erzählt zuerst von einem Pfarrer,dem man vieles nachgesehen: »das bestandt so lang, biss erden ehestandt und die obrigkait in seinen predigen angriffe,do war es uss: im ward durch etliche unnutze leut durch dashaus geloffen, die tranken im den wein aus und triben vilmuetwillens«; der Geistliche gab seine Stelle auf. Dannberichtet sie von einem andern, dem noch viel schmählichereDinge nachgesagt wurden: »derhalben wardt im durchshaus geloffen, der wein aussgedrunken und ziemlich unfletighausgehalten; die oberkait nam sich der sach nichs an undsähe durch die finger, und waverr der pfafif nit entloffen, weresein übel gewartet worden«. In einem dritten Falle han-delte es sich wieder um einen pflichtvergessenen Geistlichen,den man nicht los werden konnte: man liess ihm durchsHaus laufen und dabei wurde nicht nur der Wein ausge-trunken, sondern auch Bücher, Gläser und anderes zer-schlagen: »der pfaff entlief, kam geen Rotweil und

resignirt die pfarr« ] ).

Diese Erzählungen mögen nun hinüberführen zu einerReihe von kleineren Nachrichten über Sitten, Rechtsgebräucheund Rechtsalterthümer, deren bunte Mannigfaltigkeit irgendeine systematische Anordnung und Zusammenfassung nichtgestattet.

Zunächst theile ich die Nachrichten über die Freihöfe zuEpfendorf mit, weil dieselben doch noch in einigen Zusammen-hang mit der Strafrechtspflege zu bringen sind. Dieses Dorf,im heutigen Oberamt Oberndorf gelegen, gehörte zu Beginndes 15. Jahrhunderts den Grafen von Sulz, wurde aber 1430den Edelleuten Stain von Staineck zu Lehen gegeben; dreiMeierhöfe aber, die Freihöfe genannt, gehörten dem KlosterPetershausen 2 ). »Und wiewol die grafen und dann die edel-leut vom Stain ires gefallens haben gericht megen halten,so hat doch der abt von Petershausen selbs oder seine anwäldtdrei tag im jar, nemlich am lichtmessabent, am maiabendund an s. Martins abent, das gericht megen erfordern undbesetzen; darzu hat er den grafen von Sulz oder den inhaberdes dorfs auch laden sollen. Wann dann derselb kommen

!) Chronik II. 450, 606, 618.

2 ) Ueber die Besitzverhältnisse in E. vergl. die Beschreibung desO.A. Oberndorf 227 fgg. und Ruckgaber: Rottweil II. 2. 371.