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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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Meineid. »Man sagt, demnach die von Freiburg voniren herren, den grafen von Fürstenberg, abgefallen und ainmainaidt sollen geschworen haben, darumb auch etlich diefinger sein abgehawen, so ist ein vertrag ufgericht worden,darin begriffen, das die von Freiburg uf die vier Strassensteine seulen sollen setzen, uf dero ieder ain hand mit halbenfinger, als ob sie abgehawen worden. Das soll und muss zuewiger gedechtnus also gehalten werden, und sieht man dieseulen noch heutigs tags, die stehen da zu irer langwirigenschand und turfens nit hinweg thon« *)

Von Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen,werden zwei Fälle erzählt. Ein reisiger Knecht des Grafenvon Zollern hat erfahren: »wann ainer in der carwochen dievier passion here und uf ainem bain stände, dieweil die ge-lesen werden, und nachgends mit ainem bogen drei schütz inain crucifix thue, so künde er hernach mit solchem pfeil kainschütz mer feien, sonder treff, was er begere oder darnacher abziele«. Der Knecht probirt das Geheimmittel und schiesstmit dem Bogen auf einen Bildstock beim Dorfe Stetten inHohenzollern; bei dem dritten Schuss beginnt das Bild zubluten und der darin haftende Pfeil kann vom Thäter nichtmehr entfernt werden. Dieser bekennt seine Schuld, wirdgefänglich eingezogen, am andern Tage vor Gericht gestellt,und, obwohl viele Edle und andere für ihn um Gnade baten,alsbald mit dem Schwerte gerichtet 2 ). Aehnlich ein Fall,der sich 1384 in der Nähe von Konstanz ereignet haben soll.Ein Bube griff dem Bild am Crucifix an die Nase und sagte:»Herr Gott, lass dir schneuzen! so will ich dich desto lieberkissen.« Der Knabe kann die Hand vom Crucifix nichtwieder fortbewegen: dieselbe wird erst frei, als die Muttersieben Wallfahrten zu thun gelobt hat: »darnach über zweijar, do wolt sich der knab nit boessern, sondern gotzlestertund schwur so übel, das man recht über in geen liess undime offenlichen die zungen ussschnitt; zudem wardt im diestatt Costantz sein lebenlang verbotten« 8 ).

Vergehen wider die Sittlichkeit. Eine reiche Wittwe

b Chronik I. 201. Ueber einen eigentümlichen Gebrauch beimAbleisten falscher Eide: IV. 98.

2 ) Chronik I. 450 fg.; Literatur gibt daselbst Barack an.

3 ) A. a. O. 452; eine ähnliche Geschichte erzählt die Chronik un-

mittelbar anschliessend.

Franklin, Zimmern. 9