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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
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noch so hohen bayerischen Dienstmannengeschlechtern, wie z. B. diePreising u. s. w. auftreten;

7) daß die Würde der viosckoiuiui in Straubing fürso hoch galt, daß sie nur Personen aus dem höheren Adel, wieGrafen und freien Herren übertragen wurde;

3) daß alle diese Linien der Stainer oder Schönsteiner,eben als solche, d. h. als Gmainer zum Schönstein (der Burgund den dazu gehörigen Hofmarken) im XIII. und XIV. Jahr-hundert stets mit dem Prädikatäovaini, uobilos viri undedle Herren" aufgeführt sind;

9) daß eben dieselben mit den vorgedachten hohen Adelsprä-dikaten stets in den schärfsten Gegensatz zu den Dienstmannenge-schlechtern, Rittern und andern nur rittermäßigen Geschlechterngestellt, von denselben ausdrücklich unterschieden und ausgezeichnetwerden;

10) daß im XIII. und XIV. Jahrhundert kaum eine herzog-liche Urkunde über irgend einen wichtigen Regierungsakt gefundenwird, bei welchem nicht Mitglieder des Geschlechtes der Staineroder Schönsteiner als mitwirkend genannt werden;

11) daß auch in den späteren Zeiten, als die Herzoge an-fingen, sich mit einem geheimen Rathscollegium zu umgeben undüberhaupt durch Beamte zu regieren, die Schönsteiner undGmainer auch in der Stellung als herzogliche bez. kurfürstlicheGeheime Räthe und sonst als Beamte in verschiedenen höherenBedienstungen, sowie auch in hohen geistlichen Würden vorkommen,welche nur Personen aus besonders angesehenen alten, stiftsmäßigenadeligen Häusern zugänglich waren, so wie auch die edlen Herrenvon Gmainer sich stets so führten, daß ihr angeerbter adeligerStand keinerlei Schmälerung erleiden konnte, und daß endlich

12) der Adel der Gmainer mit dem Prädikate edle Herren,wie es den Schönsteinern urkundlich im XIII. und XIV. Jahr-hundert schon zukam, eben mit Rücksicht auf ihre Eigenschaft alsSchönsteiner, und somit auch in seiner alten hohen Bedeutungin dem Diplome von 1746 erneuert, und dabei den edlenHerren von Gmainer auch alle übrigen hergebrachten, ange-