Zweiter Mschm'tt.
Nachweis des freiherrlichen Standes der Edlen Herrenvon dem Stain oder Schönstein und ihrer Zweige, insbe-sondere der voinini «le I,agille, der Vieedome von Strau-hing, der Rainer und bezw. der Gmainer zum Schönsteinans Urkunden des XIII. und XIV. Jahrhunderts.
Nachdem in dem vorstehenden Abschnitte die Unterschiede deradeligen Standesstufen in Bayern und die darauf bezüglicheRechtssprache der bayerischen Urkunden festgestellt worden ist,wenden wir uns zur Nachweisuug der hohen Standesstellung, welchedas Gesammthaus der Stain er, Steiner, St ein ach er oderSchönsteiner bis zum Ende des XIV. Jahrhunderts einge-nommen hat
Die erste Erwähnung der Stainer geschieht, so viel sich bisjetzt entdecken ließ, in einer bisher ganz übersehenen Urkunde desKarolingers Ludwigs des Jüngeren vom Jahr 880"^), welchesich in einer etwas defekten Gestalt erhalten hat, und in denNouuiusntm Loiois, Bd. XI. x. 429. 430 unter den NonuvasutisNstsusibuk; abgedruckt ist. Es betrifft diese Urkunde eine Schenkungdieses Ludwig's von einigen Gütern an das Kloster Meten,welche an der Donau „in oomitatu Euuiborti cko Ltsins"gelegen waren. Wir sind hiermit gerade auf die Gegend hinge-wiesen, welche auch in allen folgenden Jahrhunderten als der
85) „Votum torsdsim (Forchheim) iu vili» rs^ig.". äot. V. 5ion.Nasi 830.