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stammten Zuständigkeiten vorbehalten worden sind, insbesondereauch die Befugniß, alle Titel zu führen, welche sie von ihren inne-habenden oder künftig zu erwerbenden Besitzungen ableiten können.
Es unterliegt daher auch nicht dem mindesten Bedenken, daßder Herr Oberstlieutenant und k. Kämmerer, auch FlügeladjutantSr. M. des Königs Ludwig I. von Bayern, Franz vonGmain er, sich wohl für befugt erachten darf, die Anerkennungseines Geschlechtes als eines Geschlechtes von altem freiherrlichemStamme zu beanspruchen.
Insbesondere muß derselbe — nachdem er die Burg Schön-stein, von welcher sein Geschlecht ausgegangen ist, im Jahr 1863durch rechtmäßigen Titel erworben hat — auch für berechtigt erachtetwerden, gemäß der so eben unter Ziffer 12 gedachten, seinemHause im Diplom von 1746 vorbehaltenen und bestätigten Be-fugniß, den vollständigen alten Namen seines Geschlechtes alsGmainer zum oder auf dem Schönstein wieder aufzunehmen.
Heidelberg, im Oktober 1867.
Dr. Heinrich Zoepfl,
Großh. Badischer Hofrath und ordentlicher Professor d. R.