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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
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als Vicedome und auch was ebenfalls feststeht wegen ihresGrundbesitzes innerhalb des Weichbildes mit der Stadt Straubingin einer solchen Beziehung stand, daß sievon Straubing" genanntwerden konnte ihr Erbrecht an der Stammburg Schönsteinnicht aufgegeben hatte. Wer nur irgend mit der Geschichte desErbrechts an solchen Burgen im Mittelalter und mit der Bedeu-tung des Wortes Ganerben als Anerben, d. h. fest, als oderwie Descendenten berechtigte Erben 5) einigermaßen bekannt ist,muß wissen, daß es das ganze Mittelalter hindurch Sitte blieb,die Erhaltung und Bewahrung eines angestammten Erbrechteseben dadurch sich und seiner Descendenz zu sichern, daß man mitdem jeweiligen Besitzer in einer thatsächlichen oder doch in einerals fortbestehend fingirten Gemeinschaft blieb, besonders wenn dieGüter Lehensqualität hatten, indem nach dem damals geltendendeutschen Lehenrechte der Grundsatz maßgebend war:Theilungbricht Folge"; d. h. die physische Theilung hebt gegenseitig dasSuccessionsrecht der Theilenden in die jedem derselben bei derTheilung zugefallenen Stücke auf 6).

Es steht uun aber urkundlich fest, daß die Stainer oderSteinacher Vicedome von Straubing im Jahre 1271 dem Dom-kapitel zu Augsburg ihre vielen Besitzungen und bez. grundherr-lichen Rechte in und außerhalb Straubing zu Lehen aufgetragenhaben?), und überdies ist sehr zu vermuthen, daß der Stein, vonwelchem, wie oben S. 73 gezeigt wurde, die Grasen an der Donauini I. 880 benannt wurden, von Alters her zu den bouis ecurü-tutus, den Grafschaftsgütern gehörte, welche dem Grafenhause vonden Landesfürsten mit der Grafschaft als lwnstiaiura, d. h. kbu-

5) Siehe meine deutsche Rechtsgeschichte. 3. Aufl. Thl. II. S. 117 Note30, und tz. 118, V. S. 806 und 809.

6) Vergl. meine deutsche Rechtsgeschichte, 3. Aufl. Thl. II. Z. 118, VI.S. 814.

7) Vergl. des Ritters K. H. von Lang, Bayerische Jahrbücher von11791294; aus den Urkunden des Reichsarchivs gefertigt, Ansbach 1816,S. 198. Genannt werden Schergenhofen, Limoz, Kagers, Parkstetten, derHirlbacher Wald und die Weinberge zu Schneidsee, Kagers und Helmbach.