Mitglieder der Familie Stainer oder Schönsteiner — aber auchkeine Anderen — sich „von Straubing" schrieben, ist notorischund von allen Geschichtschreibern von Straubing anerkannt. Wirhaben es also hier mit einem Mitgliede dieses Hauses zu thun,welches schon mindestens im 1.1276 fund wie sich nachher zeigeilwird, sicher schon im 1.1260) seinen Wohnsitz in der Stadt Strau-bing aufgeschlagen hatte, und zu derselben in einer gewissen Be-ziehung — (wie sich nachher zeigen wird, als viosäonäuus desHerzogs Heinrich) — stand, und eben daher zum Unterschiedevon der auf dem Stein oder Schönstein sitzenden Hauptlinie derEdlen äs Uuxiäs und der Abensberger Linie (Ziff. 10) vonseinem Wohnsitz und bezw. von seiner Beamtung in der StadtStraubing benannt wurde. Die nachher unter dem Namen derRainer in Straubing bekannt gewordene Linie der Schönsteinerkann in diesen Urkunden v. I. 1276 und anderen um diese Zeitfallenden, nachher anzuführenden Urkunden nicht gemeint sein;denn wie sich zeigen wird, tritt der erste Rainer erst viel späterauf 2). Da aber unbestritten anerkannt wird, daß in Straubingauch eine Linie der Schönsteiner ansäßig war, welche späterunter dem Namen der Gmainer oder zum Schönstein auftritt,so dürfte es wohl nahe liegen, diesen Otto äs LtrudinZg. alsdieser Linie angehörig zu betrachten"). Hiermit steht auch ebeuder besondere Name dieser Linie als Gmainer zum Schön-stein in vollstem Einklanges. Denn das Wort Gmainer,Gmeiner oder Gemeiner bedeutet wie aus Haltaus, Glossa-rium, L.v.Gemeiner, sol. 650 zu ersehen ist, soviel als „sosius,xurtissps sustvl ulisujus, «guoä lmbstur in oonnnunions; iäsinMoä Ounsrlis". Es darf nun aber mit Sicherheit und alszweiffellos angenommen werden, daß jene Linie der Schön st ein er,welche wegen der erweislich übernommenen herzoglichen Beamtung
2) Siehe unten Ziff. 25.
3) Der Gründer dieser sich äs LtrudinAa schreibenden Linie istw ahrscheinlich der in Urk. Nr. 34 a. 1242 (obenZiff.6) genannte Albertussuäex äs StrudinAg. gewesen. Siehe unten Nr. 13.
4) Vergl. oben in der Einleitung Z. 4. S. 12. 13.