stand und für das hohe Vertrauen, welches die beiden streitendenhe^oglichen Brüder in die Ehrenhaftigkeit und Unparteilichkeit derSchönsteinischew Brüder setzten, daß man kein Bedenken trug, siebeide zusammen, deren jeder aus Seiten eines anderen der beidenherzoglichen feindlichen Brüder stand, an die Spitze des zur Ent-scheidung des Streites berufenen Schiedsgerichts zu stellen.
Noch einmal findet man die beiden Brüder Otto äs Ua-piäö und Ulrich von Abensberg in einer Urkunde zusammen,den Ersteren auf Seite des Herzogs Ludwig, den andern aufSeite des Herzogs Heinrich, was unverkennbar auf einen ver-schiedenen Lehenbesitz deutet, durch welchen jeder von ihnen einemandern Herzoge verbunden war, und was zur Folge hatte, daß diebeiden Brüder sich oft in den zwei feindlichen Lagern gegenüberstanden. In der Urkunde Nr. 115 ä. ä. Regensburg 22. Decbr.1274 verabredeten nun die beiden Herzoge, daß bis zur Leistungder gegenseitig bedungenen Entschädigungen „ssx uodilss ssuvaiuistsrialss" von Seite jeden Theiles sich in das Einlagen(obstuZiuni) begeben sollten. Die Uebernahme der Verpflichtungzum Einreiten in das Einlagen war nach Ausweis dieser Urkundein diesem Falle Gegenstand des freien Zugeständnisses derdarum von den Herzogen ersuchten Edelleute. An der Spitze derwenigen Edlen, welche sich sofort hierzu erboten, erscheinen (Bd. V.p. 277) nun wieder die Brüder Ulrich von Abensberg aufder einen und Otto äs Uupiäs auf der anderen Seite, beidedem übrigen Adel der beiderseitigen Herren, welcher wenig Geneigt-heit zur Uebernahme einer solchen beschwerlichen Verbindlichkeitzeigte, mit ihrem Beispiele vorleuchtend.
11) Nochmals Urkk. Nr. 121, 123 (V, 234, 297). vtto «Is Htrubinxiv.
(üüelis.)
In den beiden Urkunden u. 1276 Nr. 121. 123, welchevorstehend unter Ziff. 10 besprochen worden sind, erscheint (V.p. 294 und 297) unter den von dem Herzog Heinrich ernanntenSchiedsrichtern noch eine dritte Persönlichkeit, welche der Familieder Stainer angehört, nämlich Otto äs LtrubinZg.. Daß