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derselbe sogar, obschon ohne Grasentitel, noch vor so vielenHerren mit Grafentiteln aufgeführt ist. Wenn man nämlich diebayerischen Urkunden vergleicht, so wird man sich überzeugen, mitwelcher großen Genauigkeit regelmäßig (und mit nur sehr seltenerfindlichen Ausnahmen) von den Verfassern derselben die Rang-ordnung der darin aufgeführten Personen beobachtet ist, eine Sitte,welche auch noch heut zu Tage bei der Abfassung von Urkundenbeobachtet wird. Sonach steht für das Haus der Stainer soviel fest, daß es im Anfang des XIII. Jahrhunderts zu den er-lauchtesten bayerischen Geschlechtern gehörte, daß es gleichen Rangmit den bayerischen Grafenhäusern hatte und namentlich demfreien Herren- oder Dynastenstand mit den notorisch diesem Standeungehörigen Edlen von Hals theilte, und ebenso wie diesesDynastenhaus und die sämmtlichen bayerischen Grafenhäusern hochüber dem ministeriellen Adel-stand, welcher damals die obersteStufe des nur ritterlichen Adels bildete.
A) Urk. Nr. ö ». 1213 (V, 13). Ilenrieu« et tti'iinolllu« »le lm>,i«Io.
In der Urkunde über einen Vertrag des Herzogs Ludwigmit dem Bischof Konrad von Regensburg, Urk. Nr. 5a. 1213 erscheinen (V, x. 19) zwei Herren von Stain, Holn-riaus cks Uaxicla und Elriinolckus üo Uapicls nebeneinan-der als Zeugen, und zwar in unmittelbarer Folge zunächst nachdem Grafen Kalhoh von Kirchberg und dem Grafen Main-hard von Rotteneck, welche hier die Reihe der weltlichen Zeu-gen eröffnen.
3) Urk. Nr. 12. 1224 (V, 33). Ilvni'ioiw <lv ImMv.
In einem anderen Abkommen des Herzogs Ludwig mitdem Bischof Konrad von Negensburg, Urk. Nr. 12. u. 1224,erscheint (V, x. 35) abermals Usuriaus äs Uo-xicks als derzweite weltliche Zeuge 9"), gleich uach dem Xlbarv Uuxus,
90) Daß die Zeugen aus dem Stande des höheren Clerus denZeuge n aus dem Laie »stände, selbst fürstlichen Ranges, stets voran-stehen, darf als bekannt vorausgesetzt werden, und hat für die vorliegendeUntersuchung keine Bedeutung.