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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
Seite
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ließ. Es hängt dies unverkennbar auch damit zusammen, daß dieseHerren (nodilss) selbst das Recht beanspruchten, an ihrer Stelle,wenn sie sich persönlich verpflichtet hatten, ihre eigenen Dienstleutein das Einlager zn schicken^).

Unter den zwölf edlen Herren (Mlnlss), welchen das Fehde-recht gegen den Herzog von Bayern zugestanden wird, erscheinennun die höchsten bayerischen Geschlechter jener Zeit; voran Napoto,Graf von Orten bürg, damals Pfalzgraf (eoinss xalatinus) inBayern und dessen Bruder Heinrich, Graf von Ortenburg,dann der Graf (Konrad) von Mosburg, der Graf Kalhoh(von Kirchberg), und unmittelbar nach diesem also als derfünfte in der Reihe aber ohne GrasentitelHsnvi-0N8 äs Uapiäs", dann (ebenfalls ohne Grafentitel) Konradvon Horbach, dann wieder ein Graf, Eberhard von Dorn-berg; ohne Grafentitel ein Heinrich von Randeke (Seitenlinieder Grafen von Abensberg^), Alram von Hals^), und zumSchluß ein Graf von Valai und der Graf Sigbot von Niwen-bnrg. (Siehe den Text oben S. 53).

Ein stärkerer Beweis des hohen Herrenstandes der Herrenvon Stain, als in dieser Urkunde liegt, kann wohl nicht geführt,aber auch nicht verlangt werden. Schon diese eine Urkunde müßtefür diesen Beweis als vollkommen durchschlagend anerkannt wer-den, wenn dieselbe auch nicht, wie dies der Fall ist und gezeigtwerden wird, durch zahlreiche andere urkundliche Zeugnisse unter-stützt würde. Dabei darf auch nicht unbemerkt bleiben, in welchernahen Folge dieser Hsnrions äs Oaxiäs nach den vier aus-gezeichnetsten bayerischen Grafenhänsern genannt wird und wie

87) Meine deutsche Rechtsgeschichte, 3. Aufl. Thl. II. Z. 124 a. Vu. VI. i>. 856, Z. 126 IV. Note 23, x. 885. Einen Ausnahmsfall, in welchemdie Herzoge Heinrich und Ludwig sich verpflichteten, im Falle der Nicht-erfüllung eines Vergleiches sogar ihr eigenen erstgeborenen Prinzenin das Einlager lodkchaAinin) zn senden, zeigt Urk. Nr. 147. a. 1283. (V.p. 359).

83) Bemerkung der Herausgeber der Quellen Bd. V. x. 12, Note 6.

89) Seit 1286 urkundlich mit dem Grafentitel, ebendas. x. 12, Note 7.