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und in Urk. Nr. 12 (V. x. 34) ein Wolf von Lengenfeld als^lboro Uvxus, u. f. w.
Betrachten wir nun die Stellung, welche der erstgenannteIlsnrious clö Uuyielo in der Urk. Nr. 4. a. 1212 einnimmt.Es betrifft diese Urkunde ein zwischen dem Kaiser Otto und demHerzog Ludwig von Bayern errichtetes Schutz-und Trutzbündniß.Als Eidbürgen beschworen (V. p. 12) dieses Bündniß mit demHerzog „cluoclsoiiu nobilss", und außer diesen — welche na-mentlich aufgeführt werden — mußten noch weitere zwölf baye-rische „vainistsi'iulos" als Eid bürgen schwören.
Es ist nun wohl keine Urkunde aufzubringen möglich, inwelcher der Unterschied der adeligen Standesklassen schärfer her-vorgehoben wäre, als es in dieser Urk. Nr. 4. a. 1212 geschehenist. Hier sind die zwölf nodilös ganz scharf von den zwölfMinisterialen geschieden; nicht nur durch die gedachte Bezeich-nung der ersten zwölf Eidbürgen alsnobilss, der anderen zwölfals ininistövig,1ss, sondern auch in der rechtlichen Stellungzu den vertragschließenden Fürsten. Die zwölf „vobilos" schwörenhier, daß, wenn der Herzog sein Wort brechen würde, sie selbstden Kaiser auf seinen Befehl in aller Weise gegen den HerzogLudwig unterstützen, d. h. diesen Herzog befehden helfen würden;die zwölf Ministerialen aber schwören hier nur, daß, wenn ihrHerzog das Bündniß brechen würde, sie sich auf Erfordern desKaisers nach Augsburg begeben und von dort nicht ohne Erlaub-niß des Kaisers entfernen wollten. Offenbar haben hiermit diezwölf Ministerialen des Herzogs die Verbindung übernommen, sichfür den Herzog gedachten Falles in's Einlager (obskaZivm), eineArt von ritterlicher Haft, nach Augsburg zu begeben; eine Ver-pflichtung, wie sie nach den gemeinen deutschen und den bayerischenRechten in dein Wesen der Ministerialität wurzelt^), zu derenUebernahme aber der höhere Adel oder der Herrenstand, dem hieroffenbar unter der gedachten Voraussetzung ein Fehderecht gegenseinen eigenen Herzog zugesprochen wurde, sich nicht leicht herbei-
86) Siehe den vorigen Abschnitt H. III. Ziffer S, S. 63.