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Schauplatz der Thätigkeit und des Lebens der Stainer erscheint,und haben hiermit die Gewißheit, daß die Stainer schon im IX.Jahrhundert als ein bayerisches Grafengeschlecht bestanden.
Wie hochbegütert die Edlen von Stain gewesen sein müssen,ergibt sich daraus, daß nach der Angabe der Herausgeber derQuellen zur bayerischen und deutschen Geschichte, Bd. V. p. 113.Note 4 dieselben um das Jahr 1140 das vormalige Benedictiner-kloster zu Biburg im Landgericht Abensberg gestiftet haben.
Aus welchen Gründen die Stainer sich nicht in dem Besitzeder Grafschaft im Donaugau und des Grafentitels erhielten, läßtsich zur Zeit nicht ermitteln. Gewiß ist aber und mit Bestimmt-heit nachweisbar, daß sie noch das ganze XIII. und XIV. Jahr-hundert hindurch in der Gegend von Straubing nicht etwa alsein einfaches Rittergeschlecht, sondern als ein Dynasten- oderfreiherrliches Geschlecht in dem hohen Sinne bestanden,welchen die damalige Zeit mit dem Begriffe des freien Herren-standes verband. Die unumstößlichen Beweise hierfür sind in denUrkunden enthalten, welche in dem V. und VI. Bande der Quellenzur bayerischen und deutschen Geschichte — also unter den Aus-spizien des höchstseligen Königs Maximilians II. von Bayern— veröffentlicht worden sind, und deren Aechtheit wohl über alleAnfechtung erhaben ist.
I> Urk. Nr. 1. >>. 1212 (V. 12). Ilviiri«?»^ «Iv
In dieser Urkundensammlung erscheint nun zuerst in Urk.Nr. 4. a. 1212 sV. p. 12) ein Heinrich von Stain unter derlateinischen Uebersetzung seines Namens „Ilsnrieus Uo Uapiäv."Solche Uebersetzungen der deutschen Zunamen in das Lateinischewaren damals nichts Ungewöhnliches, und kommen in den baye-rischen Urkunden mehrfach vor; so z.B. Urk. Nr. 100 (V.p. 237)„du.80, äiatus auröUdU'; Urk. Nr. 144 (V. p. 353) und Urk.Nr. 165 (V. p. 404) „bUbsrUnräus cls darin;" in der letzterenUrkunde erscheint auch ein üUzsrlinrüas clo Uortn; aus derFamilie Fr um esel erscheint in Urk. Nr. 40 (V. x. 90) ein8ivriclu8 als probas nsivas, und in Urk. Nr. 79 (V. p. 193)ein IViinarvs kurzweg als nsinus, in Urk. Nr. 2 (V. x. 9)