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Quellen enthaltenen Urkunden die Worte „Knecht, rittermäßigerMann, oder inilituris xsrsona,", nicht ein einzigesmal alsspecielles dein Namen einer Person beigefügtes Prädikat, sondernnur als allgemeine Standesbezeichnung vorkommen. Die namentlichaufgeführten Edlen, welche weder Grafen, Herren (Freiherren) nochRitter im engern Sinne waren, werden nur mit dem Prädikate „von"oder „äs" ausgeführt; und dies Letztere ist überdies häufig derFall sogar bei Personen, welche wie die von Neifscn^), und dievon Hals^) notorisch dem Herrenstand angehörten, selbst nachdemdieselben längst sogar den Grafentitel erlangt hatten, so daß alsoauch daraus, daß eine Person Mir mit dem einfachen „von" oder„äs" erwähnt wird, noch nicht unbedingt geschlossen werden kann,daß sie nur dem rittermäßigen Adel angehört habe.
83) Urk. Nr. 250 a. 1314 (VI. p. 228); siehe Beilage L.
84) Urk. Nr. 79 1262 a. E. (V. p. 193).