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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
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griff verband, welcher die Ministerialen und Vasallen der Fürstenund anderen hohen Herren (die vulvussorss inivor es desl^ilxzr ?oucloi'uin) gemeinschaftlich umfaßte und somit imGegensatze des Herrenstandes^) der Sache nach diese ohne-hin immer mehr in einander verschmelzenden Elemente als eineeinzige Standesklasse, und zwar als jene erscheinen ließ, welcheseit dem XV. Jahrhundert als der ritterliche oder niedere Adelbezeichnet zu werden pflegte, behauptete sich daneben auf der an-deren Seite das Wort Ritter auch fortwährend in der alten un-geschwächten Bedeutung einer Person, welche förmlich und specielldie Ritterwürde erlangt hat- Diese Ritterwürde galt fortwährend(und gilt noch) als eine rein persönliche Auszeichnung, auf derenErwerbung das Streben des Herrenstandes oder sog. hohen Adelsnicht weniger als das Streben der rittermäßig Geborenen, sowieauch häufig der Bürgerlichen, besonders der Patricier in denStädten, der sog. Geschlechter des Schmaladels (kleinen städtischenAdels) gerichtet war, und noch zu sein pflegt. Daher erscheint dasWort milos, Ritter, auch in den bayerischen Urkunden, wennes als Beisatz bei dem Namen einer bestimmten Person gebrauchtwird, als ein ganz besonders betontes Ehrenprädikat, welches sichsowohl die Mitglieder des Herrenstandes oder des hohen Adelsebenso wie die blos rittermäßig Geborenen oder die niederen Ade-ligen und Bürgerlichen nicht anders als nach förmlicher Aufnahmein ein oiuguluiu iuilitg.ro, in eine ritterliche Genossenschaftoder später sog. Ritterorden beilegen und führen konnten.

Eben darum aber, weil die wirkliche Ritterwürde als eineTüchtigkeits- oder Verdienstauszeichnung, bez. als ein Zeugniß derAufnahme in eine edle Genossenschaft zufolge erprobter oder an-erkannter Befähigung betrachtet wurde, welche regelmäßig sowohlvon dem hohen als dem niederen Adel und unter gewissen Vor-aussetzungen auch von Nichtadeligen erlangt werden konnte und

75) So unterscheidet namentlich die Urkunde über die Stiftung der ade-ligen Gesellschaft (Beil. V Nr. 344 a. 1361, VI. p. 465) unter den Mit-gliedern-Herren, ritter und knechte".