Druckschrift 
Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
Seite
68
Einzelbild herunterladen
 

68

einfach daraus, daß wohl die wenigsten der ursprünglich zahlreichvorhandenen kleinen schöffenbar freien Grundbesitzer, welche vonihren eigenthümlichen allodialen Höfen den Herzogen ritterlichenHeerbanndienst zu leisten hatten, sich im Laufe der Zeit inder Stellung als solche kleine allodiale Rittergutsbesitzer erhaltenkonnten, sondern allmählig, mit wenigen Ausnahmen, theils in dieherzogliche Ministerialität eintraten, oder von den Herzogen undanderen geistlichen und weltlichen Herren Lehen annahmen, alsoVasallen wurden, oder, was in dem frommen Sinne des Mittel-alters lag und auch aus den bayerischen Urkunden vielfach nach-gewiesen werden kann, ihre ursprünglich allodialen Besitzungeneiner bischöflichen Kirche oder anderen frommen Stiftung zu Lehenauftrugen ").

Dabei ist aber auch noch in Betracht zu ziehen, daß wieallgemein bekannt das eigentliche Wesen der Ministerialität,wodurch sich die ritterlichen Dienstleute von den ritterlichen Va-sallen unterschieden, nämlich die strengere, einer Unfreiheit ähn-liche Angehörigkeit an den Herren und der Nichtbesitz von Güternnach Lehenrecht, allmählig zu verschwinden anfing, ja sogar dieeigentlichen Hofämter (uuuisttzriu) selbst als wahre Lehensobjectebehandelt wurden und daher der alte Dienstadel immer mehr undzwar schon seit dein XV. Jahrhundert vollständig mit dem Lehens-adel verschmolz. Es mußte daher auch die Bezeichnung dieser bei-den niederen Adelsklassen unter der CollectivbezeichnnngRitter"oderRitterschaft" immer mehr üblich werden, und ganz inUebereinstimmung hiermit wird auch in den bayerischen Urkundengegen das Ende des XIV. Jahrhunderts bei der Aufzählung deradeligen Standesklassen immer seltener die ausdrückliche Erwäh-nung der Dienstleute gefunden.

Während sich nun aber auf solche Weise mit dem WorteRitter, Rittermäßige und Ritterschaft" einerseits ein Collectivbe-

(V. x. 306); Nr. 137 a. 1281 (V. x. 331); Nr. 202 a. 12SS (VI. x. 67). Beil. ?. Nr. 217 a. 1312 (VI. x. 216).

71) Daß die Bayernherzoge ihrem Adel und Rittersleuten hierzu sogarwiederholt und ganz allgemein die Erlaubniß gaben, s. oben S. 41 u. S. 17.