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dige Ritter". Diesen, sowie auch den edlen Knechten, d. h. allenRittermäßigen ohne Unterschied, wenn sie auch rittermäßige Müttergehabt, aber doch nicht selbst wirklich die Ritterwürde erlangt hat-ten, gebührte, wie ans dem oben (S. 54 folg.) schon erwähntenLandfrieden der Herzoge Otto, Rudolph und Stephan vomI. 1300, Z. 49 (VI. x. 319) hervorgeht, nur dieselbe Buße wegendes an ihnen begangenen Verbrechens der Heimsuchung, wie einemStädtebürger, und sonach bildeten sie in strafrechtlicher Be-ziehung keine über diesen Letzteren stehende Standesklasse ^). Aufdie einfachen Rittersleute, welche keine Dienstleute (raiuisto-vialss) im eigentlichen Sinne waren, d. h. kein Hofamt, wie daseines Truchseß, Marschalls, Kämmerers oder Schenken u. dgl. inihrer Familie erblich besaßen, geht auch in einer Urkunde des K.Ludwig von 1315 65) die Bezeichnung „mitterleut", anschließendan die alte Bezeichnung der msäiuui oder vasttioorss derUsgss Luvkuvoi-uva und die Mittelsreien des Schwaben-spiegels, indem diese „mitterleute" in der Reihenfolge derStandesstufen gerade an der Stelle zwischen den Dienstleutenund den Bürgern genannt werden, wo sonst die „Ritter undedlen Knechte" erwähnt werden 6«). Wo die Ritter und dierittermäßigen Mannen oder Knechte in vollständiger Reihe derStandesklasfen aufgeführt werden, gehören sie mit zum Adel imGegensatze zu den Bürgern und Landleuten, und bilden die letzteRangstufe des Adels; sie heißen daher auch im Gegensatze zu denGrafen und Herren oder Freien „die anderen edelleut"^);und wurden neben jenen höheren Adelsklassen von den Herzogen
64) Siehe Beilage 8. Urk. Nr. 217. a. 1300 (VI. x. 119).—Ueber denBegriff von einschildigen Rittern, siehe oben S. 58.
65) Beilage II. Nr. 254. a. 1315. (VI. p. 240.)
66) Beil. 4. Urk. Nr. 254. a. 1315 (VI. x. 240). — Ueber den Begriffvon msämni, insäioorss, mittelfreie, vergl. übrigens noch meine Alter-thümer des deut. Reichs und Rechts, Leipzig und Heidelberg, Bd. II. S.179 folg. — Siehe oben S. 47.
67) Beilage L. Urk. 190. u. 1293 (VI. x. 13); vergl. ebendaselbst Urk.Nr. 220. 1302 (VI. x. 131).