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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
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nannten Bezeichnungen ergibt sich klar aus der Begleichung derin Beilage 8. aufgeführten Urkunden, indem bald die eine, balddie andere neben der Erwähnung der Ritter hervortritt, niemalsaber die Bezeichnungenrittermäßige Mannen" undKnechte"zusammen und neben oder nach einander in derselben Satzverbin-dung angetroffen werden. Der ritterliche Standoonäitio inili-turis"^) oder der Stand derxorsouas rniliturss"^) be-griff sonach damals schon in Bayern, wie im gesammten übrigenDeutschland, zwei Elemente; nämlich ein vererbliches Element,einen ritterlichen Geburtsstand Zauns militars'") undein rein persönliches Element, welches aus der ausdrücklichenBeilegung der Eigenschaft oder der Würde eines Ritters desuoraau Militärs'") beruhte. Die Rittermäßigkeit von Geburtberuhte lediglich auf der Abstammung von einem ritterlichenVater aus rechter Ehe; daher werden die Rittermäßigen auchumschrieben, alsdie von ritters ewerchen sind"^). Beidieser Vererbung der Rittermäßigkeit kam es auch in Bayern, wiein dein übrigen Deutschland, auf einen gleichen Geburtsstand vonder Mutterseite nicht an, sonderndie Rittersart" eines Geschlechteswurde schon durch die Abstammung von einem ritterlichen Vaterund Großvater als vollkommen festgestellt betrachtet''^). Auf solchePersonen, welche nur von väterlicher Seite her ihre ritterliche Ab-kunft darthun konnten, so wie auf diejenigen, welche, obschonnicht von ritterlicher oder adeliger Herkunft, doch die Ritterwürdeerlangt hatten, geht insbesondere die Bezeichnung alseinschil-

oderKnechte" schlechthin. Grammatisch bedeutetKnecht" soviel wieoonsunotus, ein Genosse.

58) Siehe Beilage S. Urk. Nr. 102. a. 1272. (V. p. 247, 248.)

59) Ebendaselbst Urk. Nr. 202; -r. 1295. (VI. x. 67.)

60) Ebendas. Urk. Nr. 86. a. 1265. (V. x. 209.)

61) Ebendas. Urk. Nr. 54. a. 1254. V. x. 130.

62) D. h. Ehe-Werk. Ebendas. Urk. Nr. 59. u. 1255. V. p. 150.

63) Sächsisches Lehnrecht (Homeyer) Art. 2 Z. 1:Alle die ne sin vonridders art von vader und eldervater, die soln Unrechts darven.Vergl. meine deut. Rechtsgeschichte, 3. Aufl. Stuttg. 1858. Thl. II. Z.17. V. (S. 336 folg.)

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