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sterialen des Herzogs, sondern auch in ganz gleichen Verhältnissenzu ihren Herren stehend, Ministerialen der Gotteshäuser, bez. derBischöfe, ja mitunter auch „ mtuistsi-ialss impsrii", desReiches Dienstmaunen^). Nicht selten erscheinen Mitglieder einerund derselben Familie als Ministerialen des Herzogs nnd auchals Ministerialen der Gotteshäuser, so z. B. die Demlinge^),mitunter sehr ausgezeichnete, auch als uodilss viii, äouüiü, be-kannte Familien, wie die Ehrenfels, die Judmann vonRorenfels u. A>'). Zu den Ministerialen gehören auch gewöhn-lich die Burgmannen, oasti-ausss, eastallaui, welche,wenn sie bei einer Aufzählung der Standesklassen überhaupt ge-nannt werden, regelmäßig neben den Dienstmannen oder an derStelle derselben und vor den Rittern in die Reihenfolge einge-,schoben werden '''). Uebrigens erscheint die Function eines oasksl-lauus als eine Beamtung, welche sowohl Vasallen als Ministe-rialen übertragen werden konnte^).
6) Nach den Dienstleuten (Ministerialen) werden inden Bayerischen Urkunden als die letzte Ehrenstufe des kriegerischenStandes bildend die Ritter (inilitss) und die ritt ermäßigenMannen (inilikarss) oder die edlen oder rittermäßigenKnechte (kuiuuli ruilitavss), auch „Knechte" schlechthin genannt,aufgeführt 5'). Die vollständige Identität dieser beiden letztge-
52) Siehe Beilage O.
53) Vergl. Urk. Nr. 152, u. 1272 V. g. 249. Distrieus 4e lörns-liiiAs als herzoglicher Ministerial; und 6üunrs,äus äs VöinslinKe,als Ministerial des Bischofs von Regensburg.
54) Vergl. Url. Nr. 102, 153, 162 mit Urk. 223, - Urk. Nr. 152, a.1284 V. x. 385; mit Urk. Nr. 355. a. 1314 VI. x. 228; Nr. 347 a. 1362VI. x.476. — Auch sogar die Markgrafen von Hohemburch erscheinenals „kickolos" des Bischofs von Fr ei sing; Urk. Nr. 82.
55) Siehe Urk. N. 84, 124, 213, 337 in Beilage U.
56) Urk. Nr. 5 in B«l. «.
57) Siehe die in den Beilagen 5l—(j zusammengestellten Urkunden. —„Kumulus inilitaris", erscheint in Beilage 11., Urk. Nr. 232 a. 1359.VI. p. 158. — Der Ausdruck „edler Knecht" erscheint im Landfrieden a.1355, V .p.119, Beil. 11. Nr. 217, sonst entweder „rittermäßigeKnechte"