Druckschrift 
Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
Seite
63
Einzelbild herunterladen
 

63

oder Mannen schlechthin; und zwar in Bayern als die erste derdienenden ritterlichen Klassen, da ihnen bei der Aufzählung immerdie Ritter und die Rittermäßigen oder Edelknechte nachstehen.Uebrigens sieht man aus den bayerischen Urkunden, daß auch dieseMinisterialen im Herzogthum Bayern schon im XIII. und XIV.Jahrhundert durchgängig Lehengüter hatten, und daß namentlichmit den höheren Hofämtern, wie das Amt des Truchseß, Marschall,Schenken und Kämmerers, Lehengüter als Dienstgüter regelmäßig und wohl nothwendig verbunden waren. Im Uebrigen tretenbei den Ministerialen oder Dienstleuten auch in den bayerischenUrkunden alle jene Eigenthümlichkeiten hervor, welche sie als inihrer persönlichen Freiheit beschränkt, und in gewissen Beziehungenden gemeinen Unfreien oder hörigen Leuten gleichgestellt erscheinenlassen. Als Begründungsart der Ministerialität erscheint die ver-tragsmäßige Ergebung in dieselbe, mitunter zum Zwecke einerSühne mit dem Herzog, wie z. B. in der Urkunde des Konradvon Eberstal^). Man sieht deutlich, daß die Herzoge an ihrenDienstleuten ein eigenthumsähnliches Recht wie an den geineinenunfreien Leuten behaupteten, daher ihre Ministerialen von einan-der vindicirten, sich über dieselben verglichen, sie einander abtraten,dieselben gegenseitig vertauschten (sog. Wechsel der Dienstleute),auch sie verheiratheten, und für den Fall, daß Dienstleute ver-schiedener Herzoge zusammenheiratheten, besondere Vereinbarungen(sog. Kindgedinge) über die Vertheilung der Kinder aus solchenEhen unter die Herren der Ehegatten trafen''"); auch waren die-selben verpflichtet, sich von den Herzogen zum Einlager (odstagiuiu)befehlen zu lassen^). Im übrigen erscheinen diese Ministerialen,wie bereits oben (unter Ziff. 1) erwähnt wurde, auch alslant-b er reu" und als Landstände. Erwähnt werden nicht nur Mini-

49) Urk. Nr. 162. a. 1286. V. x. 398:guoü cuin maKnikous xrineoxsüoininus illsus ttolUvious .... mo Aratiain suam rsosperit". Sieheden weiteren Inhalt dieser Urkunde in Beil. (j.

SV) Siehe zahlreiche Beispiele über diese Verhältnisse in Beilage H.

S1) Siehe mehrfache Beispiele hiervon unten in dem II. Abschnitt; be-sonders Abschnitt II. Ziff. 1.