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die Angehörigkeit zu einer höhereu Adelsstufe dann als unzweifel-haft begründet angenommen werden, wenn die beiden Prädikateaobilis vie und clonriuiis fedeler Herr) einer und derselbenPerson beigelegt sind ").
3) Was sodann das Prädikat nuliilis, nodiük vii, edel,edeler man, edler Herr oder edelleute, anbelangt, so wieder-holt sich genau dieselbe Erscheinung, welche wir bereits bei denPrädikaten „Landherr" und „Herr" bemerkt haben, daß nämlichsich damit bald ein weiterer, bald ein engerer Sinn verbindet.
Im weiteren Sinne begreifet sonach das Prädikat uobilisoder edel, wie das Prädikat Herr oder Landherr, die Grafen,Freien, Dienstleute, Ritter und Edelknechte zusammen im Gegen-satze der Bürger und Bauern. Dies ergibt sich namentlich daraus,daß die Dienstleute oder Rittermäßigen überhaupt oft geradezu alsu 0 dilss aufgeführt werden, wie z. B. die Ministerialen der Kirchezu Pas sau in dem Dienstrechte (iustitia) der Ministerialenvon Jlzstatt a. 1256"), oder es werden diese Wörter als Col-lectivbezeichnung für alle übrigen adeligen Standesstufen nebenden Grafen gebraucht'?). Insbesondere tritt diese weitere Bedeu-tung in der häufig wiederkehrenden Formel „edel und unedel,nodilos ot iguobilss" hervor, welcher nicht selten in gleichemSinne die Formel „reiche und arme" beigefügt oder sonst anderen Stelle gesetzt wird "). Unzweifelhaft begreift der Ausdrucknobilss oder Edelleute die geringeren rittermäßigen Standes-klassen, wo vorher nicht nur etwa die Grafen, sondern sogar die
15) Vgl. die Urk. Nr. 162 in Beil. U, welche das Prädikat äomrnisowohl in Verbindung mit dem Prädikat irodrles vrri, als auch mit demPrädikat „ streu ni mrlitss" zeigt; so auch ebendas. Urk. Nr. 247, wo-selbst Ulrich von Byckenbach als irodilrs vir, üomiirus und mileserscheint; ähnlich Jan von Buch, als edeler man und Herr zu Gar-sedow in Urk. Nr. 329. — „Edeler Herr" erscheint selten; z. B. Urk.Nr. 228 in Beil. 1?., meistens in gleichem Sinne „edeler man."
16) Uoiruweirta Lorca Lä. 28. Hr. II. p. 511.
17) Vgl. z. B. Urk. Nr. 36 in Beil. H.
18) Beispiele siehe in Beil. «. Urk. Nr. 222. 223/