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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
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Nr. 360. a. 1373. x. 511 stehtHerren" an der Stelle derGrafen" und offenbar diese bezeichnend, vor den Freien, Ritternund Knechten. Am häufigsten aber erscheint das WortHerren"als Collectivbezeichnung für Grasen und Freie zusammen, sodaß man deutlich sieht, wie diese beiden Klassen nur einen Ge-burtsstand (Herren st and) ausmachen, und als solcher einenGegensatz zu den Dienstmannen, Rittern und Knechten, oder demStande der Nittermäßigen bilden; so z. B.Herren, dienst-leut, ritter, knechte", in Urk. 283. a. 1331. x. 322 und inUrk. Nr. 351. a. 1365. x. 485; oderHerren, ritter undknechte" in Urk. Nr. 358. a. 1369. x. 501; Nr. 362. a. 1374.x. 519; Nr. 363. a. 1375. x. 523; Nr. 372. a. 1392. x. 557').

Wo aber das WortHerr oder cloiuiuus" vor einemEigennamen vorkommt, verbindet sich damit immer der Begriffeiner hohen Standesauszeichnung, wie sich schon daraus ergibt,daß dieses Prädikat von den regierenden Fürsten und deren Fa-miliengliedern, sowie von den Bischöfen und anderen hohen Wür-denträgern geführt wurde"). Insbesondere erscheint dieses Wortdaneben auch als ein auszeichnendes Prädikat der unter einemLandesherrn stehenden Grafen ">), und ist daher mit Sicherheitanzunehmen, daß, wenn es außerdem einem Manne, der keinenGrafentitel führt, beigelegt wird, derselbe mit den Grafen gleichenGeburtsstand hat, d. h. dein Herrenstande oder dem Adel im hö-heren und eigentlicheil Sinne angehört, selbst wenn er auch da-

volontia st oonssnsu oxtimatuin Lavarias, gui nodiseuin <1s xg.sexrovineias tractantss in LtrudinAö acivrant". Ebensoterrae nostraenodites" in Urk. Nr. 27. a. 1237. V. x. 65; siehe Beilage H.

8) So ist es ausnahmslos in alten Urkunden welche die Zustände imHerzogthum Bayern betreffen; nur in den Urkunden oder Stellen derselben,welche sich auf die Mark Brandenburg beziehen, erscheinen einmal dieHerren" zwischen den Grafen und Freien, und einmal zwischen denFürsten und Freien eingeschobcn, im letzteren Falle aber auch unverkenn-bar an der Stelle der Grafen und diese mitbegreifend. Siehe Urk. Nr. 328a. 1351. x. 417; und Nr. 337. a. 1356. x. 448 in Beilage D.

3) Siehe Beilage ?.

10) Vgl. Urk. Nr. 2 in Beilage 0.

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