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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
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wie deren eigene Ministerialen, und auch aus der OttonischenHandveste a. 1311, Z. 19 (Urk. Nr. 238, Bd. VI. x. 189) erhelltdeutlich, daß die herzoglichen Dienstmannen Grundbesitz hatten, in-dem ihnen daselbst Abgabenfreiheit von dem, was jeder mit seinemeigenen Pflug baut, bewilligt und ihnen ebenso wie den Grafen,Freien, Rittern und Knechten in dem Eingange dieses Freibriefesdie niedere Gerichtsbarkeit auf ihren Gütern verliehen wird 6).

2) Ebenso, wie das WortLantherren" erscheint auch dasWortHerren" in den bayerischen Urkunden bald in einer wei-teren, bald in einer engeren Bedeutung. Betrachtet man zunächstdie in der Beilage ik aus dem VI. Bande der Quellen zur deutschenund bayerischen Geschichte zusammengestellten Urkunden, so stehtin Urk. Nr. 226 u. 1397 p. 146 das WortHerren", als Collec-tivbezeichnung allen nachfolgend aufgezählten Standesklassen (Prä-laten, Grafen, Freien, Dienstmannen, Rittern und rittermäßigenMannen) voran; und unmittelbar hernach wird die gesammteLandbevölkerung unter den Wortendie Herren und die armenlaeut von dem land" begriffen. Dasselbe gilt von der Formel:die vorgenannten Herren und Stete" in der UrkundeNr. 281. a. 1339, VI. p. 314. Ebenso steht in Urk. Nr. 365. u.1381. x>. 527:unsere Herren und getrewen", als Collec-tivbezeichnung vorGrasen, Landherren (Freien), Rittern undKnechten?). In der Urkunde Nr. 337. a. 1356. x. 449 und in

6)Lantherr" kann anch so viel bedeuten wie Landesherr, d. h.der regierende Fürst, der Herzog; daher heißen die Fürsten selbst an anderenOrten dielantherren des keysers", im Gegensatz zu den Grundherren,dem Landesadel oder den Landstünden als denlantherren der fürsten."Vgl. meine deutsche Recht sgesch. 3. Aufl. 1858. S. 323. 488. 495; undbesonders meine Alterthümer des deut. Reichs und Rechts. Bd. 11.(1861)S. 93. ^ In den Quellen zur deut, und bayer. Geschichte Bd. V. und VI.kommt das Wortlantherr" in der Bedeutung von Landesfürst oderHerzog, nur einmal vor, nämlich in Urk. Nr. 14V. a. 1281 (RegensburgerLandfriede K. Rudolph's I. Z. 2V) Bd. V. p. 343:Lu eusot nisrnan keinAelsitte Asien dann der lantberrs oder dem er e? bevilkst."

7) In gleichem Sinne, alle adeligen Standesklassen umfassend, erscheintauch das Wortoxtiinatss". Urk. Nr. 14. a.1225. Bd. Vi. p. 37:oum beno-