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Herren" in seinem engeren Sinne nur als Collectivbezeichnunganstatt der Grafen und der Freien, also der beiden höchstenbayerischen Adelsklassen, und an der Stelle, welche diese regel-mäßig einnehmen vor den Dienstleuten und noch geringerenKlassen; so in der Urkunde Nr. 254. a. 1315. x. 240 („Land-herren, Dienstleute, Mitterleute, Bürger"). Daß in der-selben Urkunde bei der Wiederholung der Standesklassen (x. 241)die „Dienstleute" nicht wieder erwähnt werden, sondern nur„LandHerren, Mitterleute und Bürger", ist offenbar nureine bedeutungslose Auslassung oder Abkürzung. Mitunter er-scheint das Wort „Lantherren" aber auch in einer noch engerenBedeutung, als synonym von „Freien," und anderen Stellein derReihenfolge; so z. B. in der Urkunde Nr. 365. u. 1381. x. 527(„Grafen, Landherren, Ritter und Knechte"), in welcherdie Formel die Dienstleute unter den Rittern und Knechtenmitbegriffen sind, wie sich dies sehr häufig findet^), da sie ja dochzu den Rittermäßigen überhaupt gehören. Daß übrigens auchMinisterialen „Lantherren" im weiteren Sinne, d. h. Grund-herren, wie alle Rittermüßigen sein konnten, geht, abgesehen vonder vorgedachten unzweifelhaften Aufzählung unter den Landherrenauch daraus hervor, daß ihuen Herzog Ludwig a. 1225 (Urk.Nr. 14, Bd. V. x. 36) gestattete, die „prasäis. ot bsuoli-ein" oder „posssssiouös", welche sie von ihm zu Lehen trugen,an das neu gegründete Spital am Berge Pyrn (in: Traunkreise)zu vergaben, was an die ähnliche Erlaubniß erinnert, welche derHerzog Thassilo im Jahr 772 dem bayerischen Adel gegebenhatte 5). Desgleichen ersieht man aus einer Urkunde u. 1254(Nr. 54. Bd. V. x. 128. 129), daß die Ministerialen der erz-bischöflichen Kirche zu Salzburg Lehen von den Herzogen hatten,
Urk. Nr. 2 o. 1205, Bd. V. p. 4: „Inäovious, xuelitus äux Uavariae . . .„euin saxisntikus Inronidus terro-s, uassallis suis, super ooneor-„äiu sindili nodiseuw tueisnäa noseonvouit."
4) Vgl. z. B. in der Beilage H die Urk. Nr. 358. u. 1359. VI. x. 501; Nr.362. u. 1374. x. 519; Nr. 363. u 1375. p. 523; Nr. 372. a. 1392. x. 557.U 5) Siehe oben S. 41.