— 40 —
herzoglichen Hause der Agilolfinger erwähnt?'), und als Grunddieser Auszeichnung, welche in der Verdoppelung des Wehrgeldeseines Freien (lilwi-) besteht, wird angegeben, daß sie „xi-imi xost^Zilolkiugos" seien. Erwägt man, daß die Verdoppelung desWehrgeldes dieser Geschlechter eben so, wie die noch größere Er-höhung der Wehrgelder für die Mitglieder des AgilolfingischenHauses und für den Herzog selbst in diese,« Titel der ll,sx Last,-vs-vioi -um als eine von dem fränkischen König denselben gewährteAuszeichnung erscheint^), so ist wohl so viel offenbar, daß diesefünf Geschlechter eine besonders hohe Stellung neben den, herzog-lichen Hause eingenommen haben müssen, wodurch die Aufmerk-samkeit des fränkischen Königs auf sie gelenkt werden konnte —eine Stellung, welche derjenigen ähnlich war, welche später dieGrafen (oomitos) in Bayern neben dem herzoglichen Hause ein-nahmen. Dafür spricht, daß Geschlechter in einer derartigen Stellung,wenn auch in den ältesten Zeiten die in der fränkischen Staats-einrichtung wurzelnde Bezeichnung als Comites oder Grafen zurZeit der i0sx in Bayern noch nicht gebräuchlich war"'), als In-haber der hohen Regierungsämter unter den Herzogen in Bayernnicht wohl fehlen konnten.
79) Es ist mitunter darüber gestritten worden, ob man Huosi undDrozza als zwei Geschlechtsnamen oder nur als einen, bez. Drozzaoder Throzza nur als einen Amtstitel der Huosi (Truchseß, Drost) zubetrachten habe, wie dies Letztere C. N. Sachse, Historische Grundlagen desdeutschen Staats- und Rechtslebens, Heidelberg 1844, S. 22V, 237, gethanhat. Für die Annahme von zwei verschiedenen Geschlechtern (der Huosi undder Drozza) erklärt sich auch der neueste Schriftsteller über die altbayerischenRechtsverhältnisse, N. Qu itzmann, in seinem vortrefflichen Werke: Die ältesteRechtsverfassung der Baiwaren, Nürnberg 1866, woselbst auch S. 22 u. folg.die über die sämmtlichen fünf ältesten bayerischen Adelsgeschlechter erhaltenenNachrichten zusammengestellt sind.
80) Meine deut. Rechtsgesch. 3. Aufl. 1853, S. 272. (Thl. II. Z. 9.Ziff. XIV.) — Ueber diese Wehrgeld-Erhöhungen der bayerischen hohen Adels-geschlechter siehe besonders meine Alterthümer des deut. Reichs ».Rechts,Leipz. u. Heidelb. 1860, Bd. II. S. 209 folg.
81) Die Iwx Lasuvarioruln nennt überall nur den Index (Landrichter)in der Stellung, in welcher später die Grafen erscheinen.