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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
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geradezu auf die freien Reichsdienstmannen, die freie Reichs-ritterschaft, eingeschränkt werden wollte^). Das Bestehen einessolchen Unterschiedes zwischen freien oder hohen und niederenDienstleuten ist auch iu der Wissenschaft jederzeit allgemein undunbestritten anerkannt worden.

Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich nun aberals feststehend, daß aus der Bezeichnung einer Person in denmittelalterlichen Urkunden als rainistorialis oder inilos oderwilitaris, Dienstmann oder Ritter, an sich allein eben so wenigauf eine gemeine oder niedere Ministerialität geschlossen werdenkann, als auf der anderen Seite aus der Bezeichnung einer Personals nobilis, edler Mann oder Edelmann an sich allein einSchluß auf Angehörigkeit zum Herrenstande ohne Weiteres fürbündig und gerechtfertigt anerkannt werden kann. Es ist vielmehrin jedem einzelnen Falle auf die besonderen Umstünde und Ver-hältnisse Rücksicht zu nehmen, unter welchen die eine oder andereBezeichnung gebraucht worden ist.

8- II-

Der Begriff des Adels nach bayerischen Urkundeninsbesondere. Aelteste Zeit.

Betrachtet man nun die Nechtsquellen in Bayern insbesondere,so begegnet man in denselben dem Worte Adel und dessen Ueber-tragung auf andere Standesklassen als den Herrenstand noch früher,als in den Rechtsquellen anderer deutscher Länder.

Die Uox Lajuvariornui gebraucht zwar bekanntlich dasWort Xobilos, Edle oder Adel gar nicht. In Mt. I. o. XX.werden daselbst nur fünf Geschlechter (Huosi, Drozza, Fagana,Hahilinga und Anniona) mit besonderer Auszeichnung neben dem

73) Vergl. meine deutsche Rechtsg «schichte, 3. Aufl. 1853. S. 39t)folg. (Thl. II. s. 30 s,.)