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größtenteils auf, auch auf den außerhalb Bayerns von den Kaiserngehaltenen Reichstagen als Reichsstände zu erscheinen, und so kannes nicht befremden, wenn der ursprüngliche Dynastenstand vielerbayerischen und pfälzischen Familien mehr und mehr verdunkelt wurdeund in Vergessenheit gerieth. Dazu kommt noch, daß schon die bloßeAngehörigkeit zum Herzogtum — die Unterwürfigkeit gegen denHerzog als Landesherrn, d. h. unter sein Fürstenamt, seinen Heer-bann — ein Verhältniß der Treupflicht gegen denselben begrün-dete, welches dein eines Vasallen oder Dienstmannes ähnlichwar. Es kommt ferner dazu, daß die freien Herren im Landevielfach nicht nur Vasallen des Herzogs durch Annahme von Ritter-lehen aus seiner Hand wurden, sondern daß sich viele derselben umdie ersten Hofämter (Ninistsrin) an dem herzoglichen Hofe be-warben und diese in ihren Familien erblich machte::, so daß siesodann allerdings auch als Dienstleute, Ministerialen, herzoglicheDiener, bezeichnet werden konnten und mußten. Der Eintritt inein solches Dienstverhältniß konnte nicht verfehlen, den altenHerrenstand vieler Familien im Laufe der Zeit in Vergessenheitzu bringen oder zweifelhaft zu machen, obgleich die Uebernahmesolcher Hofämter, wie die als Truchseß, Marschall, Schenk, Käm-merer u. dgl. von solchen edlen oder freien Herren unstreitig mitBeibehaltung ihres Grafen- und Herrenstandes geschehen konnteund vielfach geschehen ist. Die Fürsten selbst, geistliche wie welt-liche, setzten nämlich einen besonderen Stolz darein, so hohe edleund freie Herren als Ministerialen zu haben. So berichtet dasEbronioon ^Vsingartsnss") schon von den Welsen in Bayern:„(Lnslü) cloimiin gnogus sunm rsgio mors ornabant, nt ita„guasgns okkisia in üs, i. s. ininistsria äaxiksri, xrinosrnus,„vaarssoaloi, oamvosrarii, ÄAinisri, psr oomitss vsl illis nsHui-„xollsntss rogsrsntnr." Die den Grafen von Geburt ausStandesgleichen („asgnixollsntss") sind aber eben die edlenoder freien Herren, welche mit denselben den Dynastenstand bil-
71) Bei Leibnitz, Lorixt. I. 7S1,