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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
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Begriffe des niederen Adels abzuwenden. Am leisten Einflußauf diese dem Stande der alten freiherrlichen Geschlechter nach-theilige Veränderung hatte unverkennbar die in eben diese Periodedes XIII. und XIV. Jahrhunderts fallende rasche Entwickelungder fürstlichen Landeshoheit, und zwar besonders in Bayern, dessenHerzoge von jeher eine besondere Selbstständigkeit gegenüber vonden fränkischen und deutschen Königen und Kaisern behaupteten^),und in ihrem Herzogthmüe fast in voller Unabhängigkeit mit kö-niglichen Rechten regierten^). Bekanntlich hielten die Herzogevon Bayern schon von den ältesten Zeiten an mit den Bischöfen,Grafen, Dynasten und Rittermäßigen ihres Landes selbstständigeLandtage^), welche sich ihrem Wesen nach in Nichts von denfränkischen und deutschen Reichstagen unterschieden, und auf denenebensowohl Landfrieden errichtet wurden, wie dies die Kaiser inden übrigen Theilen des Reiches mit den Reichsständcn thaten^).Durch diese Entwickelung der Landeshoheit, insbesondere in Bayern,kamen aber die Grafen und die freien Herren in eben dem Mäße,wie sie sich hiernach enger nm ihren Landesfürsten schaarten, immermehr aus der unmittelbaren Verbindung zum Reiche; sie hörten

67) Meine deutsche Rechtsgeschichte. 3. Aufl. 1853, S. 272. 273.446. 447. (Thl. II Z. 9 Ziff. XV.; Z. 42 Ziff. VIII.)

68) So behielt der Herzog Arnulph von Bayern bei seiner Unter-werfung unter den König Heinrich I. sogar das königliche Recht, dieBischöfe in Bayern zu ernennen. I-uitpranä, I. e. Ind. V e. 7.

69) So zu Xseddoim, a. 762; zu VInAolking, a. 772; vgl. diedaselbst abgefaßten vsorsta Vdassilonis II. z bei Lanoiani,

Lardar. II. 391 tk.; bei IValt er, Lorp. zur. t-lerm. I. 293 tk.

79) Vgl. die bayerischen Landfrieden von 1244. 1255 und 1281 in:Quellen zur deut, und bayer. Geschichte, Bd.V. S. 77 ff. Nr. 36; S. 140 ff.Nr. 59; S. 333 ff. Nr. 149. Dieser letztere Landfrieden von 1281, dernur eine Ueberarbeitung der beiden vorgenannten Landfrieden ist, wurde ikGegenwart des Kaisers Rudolf I. errichtet, daher er früher für einen aufeinem deutschem Reichstag zu Regeusburg errichteten Landfrieden ausge-geben wurde. Vgl. hierüber meine Alterthümer des deutschen Reichs undRechts, Bd. II (Heidelb. u. Leipz. 1869) S. 392 ff. L. Rockinger, zuräußern Geschichte der ältern bayerischen Landfrieden; aus den Abhandlungender k. b. Akademie der W. III. Cl. X. Bd. II. Abth. München 1366.