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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
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Rittermäßigen allerdings im Verhältnisse zu dem gleichzeitig ent-wickelten städtischen Bürgerstande und dem Bauernstande, sowiezu den gemeinen Freien überhaupt, allerdings geworden.

Es war daher vergeblich, wenn auch von einer oder deranderen Seite noch im XV. Jahrhundert ein Tadel darüber aus-gesprochen wurde, daß auch die rittermäßigen Dienstleute jetztAdelige" genannt, oder alsEdelleute" bezeichnet werdenwollten'''). Die Erweiterung des Begriffes des Adels war ebendurch die aus obigen Gründen fortgeschrittene Entwickelung derStandesverhältnisse unvermeidlich geworden, und so stellte sich baldder neue Sprachgebrauch fest 62). Doch aber wurde dabei an einevöllige Gleichstellung der Rittermäßigen mit dem Herrenstandenicht gedacht, und daher sprach man seit dem XV. Jahrhundertvon einem hohen und einem niederen Adel, welche Ausdrucks-weise zwar nicht in die Officialsprache des Reiches Eingang fand,aber desto mehr im gemeinen Sprachgebrauch sich einbürgerte"«).

Während auf solche Weise die Rittermäßigen als ein Adelemporkamen, machten sich aber auf der anderen Seite gleichzeitigEinflüsse geltend, wodurch jener Theil des Herrenstandes, welchersich keiner fürstlichen oder gräflichen Titel erfreute, vielfach ge-schädigt und eine nicht geringe Anzahl alter freiherrlicher Familienin eine Stellung herabgedrückt wurde, worin es schwierig für siewurde, die Anerkennung ihrer Angehörigkeit zu dem höheren Adelaufrecht zu erhalten, und eine Zusammenwerfung mit den nun-mehr auch als Edelleute betrachteten Rittermäßigen in dem neuen

64) Xldsrt Xrants (XV. Jahrhundert): Netroxol. Ind. I. o. 2:Ninisterialos guoguo, gui anno inilitarss axxellantnr, nodilss8« äiei volunt, onrn sit inlimns Araäuo nodilinin in daronidus".

65) So z. B, führt schon kstrus ad Xnälo (Ende des XV. Jahr-hunderts) äs imporio Herr». lud, II. o. 12 sieben Grade der dlodi-litas auf: Its^es, änoss, marodionss, eorniteo, daronos (diesemit Unterabtheilung in simxliess daran es und s'einxsr-darones;siehe oben S. 30j ministsrialss, (worunter er die viooäoininoseoolesiarnm versteht) und elientnli,

66) Siehe meine deutsche Rechtsgeschichte 3, Aufl. 1358, S. 342, 343.(Th. II. Z, 20 Ziff. I. und s. 21 Ziff. III.).