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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
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liche Genossenschaft und damit die Ritterwürde (das oinKulum mi-litaro) erlangt hatten 6'). Dazu kommt noch, daß das Wortnülss"auch in der Bedeutung von Lehensmann, Vasall, überhaupt ge-braucht wurde, und daher auch selbst die ersten Fürsten des Reiches,als Vasallen des Kaisers wegen ihrer hohen Reichslehen, wieFürstenthümer und Herzogthümer, alsmilitss" bezeichnet wurden,wie z. B. namentlich der Herzog Arnulf von Bayern nach seinerAnerkennung des Herzogs Heinrich I., des Finklers, als König

von Deutschland 62).

Es kann daher nicht Wunder nehmen, wenn es unter solchenVerhältnissen nach dem Zeugnisse der Rechtsbücher und Urkundenaus dem XIV. Jahrhundert damals schon sehr allgemein gewor-den war, das Prädikatedel" auch auf die Rittermäßigen aus-zudehnen und sie als Genossen des Herrenstandes in Bezug aufdie ritterliche Lebensweise unter der BezeichnungEdelleute"mitzubegreifen. In diesem Sinne sagt schon das kleine Kaiser-recht (nach Endemann, Buch III, e. 1)Da äsv icsissv Zssali,wer Uii truvs an im nnä äsin riolw Imtts Zollaläsn, äo rmm6v clio nncl inaolits si sin Agnv? unci sclilts clis vncl äis.chinil vncl Zab in rittors nainon. . (o. 4)... sint mnu simvulllurnon man I:sinsn bs^^srn nainsn Iconäs clan

sin rittsr".

Die Ausdehnung des Prädikatsedel" auf die Rittermäßigenlag übrigens um so näher, als das WortAdel" doch selbstgrammatisch nichts anderes bedeutet als einGeschlecht", mitder Nebenbedeutung eines Geschlechtes von einer gewissen Aus-zeichnung 62), und solche ausgezeichnete Geschlechter waren die

61) Beispiele hiervon siehe in den folgenden Ausführungen, und inBeilage 1.

62) Iiuitxranä, rss ad Europas imp. st rs^idus Asst. lud, I. o, 7'oonnivens (XrnuIIus) oxtimo suorum oonsilio, Renrisi rexis milessiNoitur".

63) Die mitAdel" synonyme Bezeichnung alsGeschlechter"erhielt sich vornehmlich bei den patricischen Familien in den Städten, demsog. Stadtadel. Meine deutsche Rechtsgeschichte, 3. Aufl. 1858. S. 351(Thl. II. Z. 22, Ziff. IV).

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